Bundestagswahl 2021: Bodenmarkt
Kurzbeschreibung
Bund und Länder beraten seit mehreren Jahren über die Effizienz und Praxistauglichkeit des bestehenden landwirtschaftlichen Bodenrechtes. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und verschiedene Landesregierungen haben angekündigt, den Bodenmarkt und die Agrarstruktur stärker zu regulieren und ein „modernes Bodenrecht“ zu schaffen. Erklärtes Ziel ist dabei eine regional verankerte Agrarstruktur, eine breite Eigentumsstreuung, der Vorrang von Landwirten beim Flächenerwerb, die Vermeidung von Flächenverbrauch und die Vermeidung marktbeherrschender Positionen.
Forderung
Wir teilen das Ziel, eine breite Eigentumsstreuung in der Land- und Forstwirtschaft zu ermöglichen.
Eine Regulierung des Bodenmarktes in Form eines Agrarstrukturgesetzes stellt einen tiefen Eingriff in die - insbesondere verfassungsrechtlich geschützte - freie Verfügung über das Eigentum und in das Marktgeschehen dar. Eine aktive Lenkung des Bodenmarktes ist nicht zulässig und wird von uns auch aus ordnungspolitischen Erwägungen strikt abgelehnt. Für die Gefahrenabwehr ist das Grundstückverkehrsgesetz das geeignete Instrument.
Die Preisentwicklung auf dem Bodenmarkt und die Flächenknappheit sind nicht allein Ergebnis von Marktentwicklungen, sondern auch wesentlich von politischen Entscheidungen. Bundesregierung und Länder sollten dabei insbesondere eine Reduzierung des Flächenverbrauchs anstreben und ihr selbst gestecktes Ziel, den Flächenverbrauch auf 30 ha pro Tag zu begrenzen, in den Blick nehmen.
„Größe“ an sich ist kein geeignetes Kriterium, das einen Eingriff in den Bodenmarkt rechtfertigt.
„Außerlandwirtschaftliche Investoren“ sind ein untaugliches Feindbild und kein grundsätzliches Problem. Dass es auch gegenteilige Beispiele gibt, ist richtig. Einzelfälle sollten aber nicht zur Begründung für allgemeine staatliche Regulierung verwendet werden.
Eine Privilegierung ortsansässiger Landwirte beim Flächenkauf ist europarechtlich fragwürdig und zudem nicht geeignet, Gefahren von der Agrarstruktur abzuwenden.
Eine Genehmigungsunterwerfung von Anteilskäufen („Share Deals“) nach dem Grundstückverkehrsrecht wäre aus unserer Sicht systemfremd und gesellschaftsrechtlich schwer begründbar.
Eine Reform der Grunderwerbsteuer bei Anteilskäufen muss im Rahmen der Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes adressiert werden. Eine Sonderbehandlung landwirtschaftlicher Anteilskäufe ist dabei nicht angebracht.