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Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 23. September 2020 will die Bundesregierung ein „Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare“ setzen. Allerdings wird der Gesetzentwurf diesem Ziel mit Blick auf die Weiternutzung von Altanlagen und den Regeln für die Eigenversorgung nicht gerecht.

  • Stromerzeugung aus Altanlagen: Der Gesetzentwurf erhält keine Regelung für die Nutzung und Vermarktung des Stroms aus „ausgeförderten“ Altanlagen. Der Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums, im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren in einem runden Tisch Lösungen zu entwickeln, setzt zu spät an. Gerade für Betreiber für Kleinanlagen ist die vorgeschlagene Überganslösung (Einspeisung zum jeweiligen Marktwert abzüglich einer Vermarktungsgebühr von 0,4 Cent pro Kilowattstunde) unwirtschaftlich.
  • Eine sinnvolle Alternative für die Weiterverwendung Altanlagen ist die Eigenversorgung: Gerade die dezentrale und verbrauchsnahe Erzeugung von erneuerbarem Strom durch eine solche Weiternutzung der Altanlagen stellen eine funktionale, naheliegende und in der Breite akzeptierte Maßnahme zum Erreichen der Klimaschutzziele und zur Umsetzung der Energiewende dar. Allerdings wird nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf gerade der Eigenverbrauch mit zusätzlichen Steuern und Abgaben belegt. Nach § 21 Absatz 2 des Entwurfes dürfen Anlagenbetreiber mit ausgeförderten Anlagen nur dann den erzeugten Strom selbst verbrauchen, wenn die zugehörige Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Messstellenbetriebsgesetz ausgestattet ist. Andernfalls muss der Strom vollständig dem Netzbetreiber überlassen werden. Damit sinkt der Anreiz, die Anlage weiter zu betreiben. Denn ein solches Messsystem verursacht hohe Kosten, die sich nur schwer amortisieren lassen. Die Alternative (Zahlung einer Pönale für die Nichtüberlassung des gesamten Stroms an den Netzbetreiber (Arbeitspreis des Netzentgelts)) ist ebenfalls unwirtschaftlich und macht die Eigenversorgung faktisch unmöglich.

Sollte der Gesetzentwurf in diesem Bereich nicht sichtbar nachgebessert werden, werden viele Altanlagen stillgelegt und abgebaut. Gerade vor dem Hintergrund des Ausstiegs aus Kernkraft und Kohle und des erklärten Ziels, erneuerbare Energien auszubauen, wäre dies kontraproduktiv und nicht vermittelbar. Zudem fordert die EU-Erneuerbare Energie-Richtlinie (RED 2), dass auf an Ort und Stelle verbrauchten Strom aus erneuerbaren Quellen keine diskriminierenden Abgaben, Umlagen oder Gebühren erhoben werden dürfen. Diese Vorgaben sind bis Mitte 2021 in nationales Recht umzusetzen. Dies muss im laufenden Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt und umgesetzt werden.