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Neues Förderprogramm für den Wald startet im September

Voraussichtlich ab Mitte September besteht die Möglichkeit für Forstbetriebe, Förderung aus dem Förderprogramm zur „Honorierung der Ökosystemleistung des Waldes und von klimaangepasstem Waldmanagement“ zu beantragen. Die Familienbetriebe Land und Forst haben das Programm als „Etikettenschwindel“ kritisiert, aber zugleich im engen Kontakt mit dem BMEL und der AGDW versucht, die konkrete Ausgestaltung des Förderprogramms praxistauglich auszugestalten. Mehr Informationen finden Sie hier.

Wichtige Informationen zur Förderprogramm „Honorierung der Ökosystemleistung des Waldes und von klimaangepasstem Waldmanagement“

  • Für das Förderprogramm werden insgesamt 900 Mio. Euro für die Jahre 2022 bis 2026 bereitgestellt. Für die Jahre 2022 bis 2025 sind 200 Mio. Euro jährlich vorgesehen und für das Jahr 2026 noch einmal 100 Mio. Euro.
  • Die Förderung wird analog zur „Bundeswaldprämie“ über die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) verwaltet und ausgezahlt.
  • Betriebe, die den De-minimis-Grenzen unterliegen, können sich erst dann erfolgreich um Mittel oberhalb des De-minimis-Rahmens bewerben, nachdem die EU-Kommission das Programm beihilferechtlich freigestellt hat. Wichtig: Anträge, die vor diesem Zeitpunkt gestellt werden, unterliegen dem De-minimis-Recht. Das gilt auch dann, wenn die Freistellung durch die EU-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Freistellung wirkt nicht in die Vergangenheit, nur in die Zukunft. Wir werden im engen Kontakt mit dem BMEL bleiben, um die Mitgliedsbetriebe zu informieren, sobald die Freistellung erfolgt ist.
  • Die Förderung orientiert sich an der Fläche, auf der verschiedene Kriterien erfüllt werden müssen. Ab 1000 ha ist eine Degression bei den Zahlungen vorgesehen, zugleich gelten die Kriterien für die gesamte forstliche Betriebsfläche.
  • Das Förderprogramm schließt eine Doppelförderung ausdrücklich aus. Soweit für Maßnahmen des nachfolgenden Kriterienkatalogs bereits Fördermittel bezogen werden (egal aus welchem Fördertopf), ist Vorsicht geboten und geraten, im Zweifel Rücksprache mit dem Fördermittelgeber zu halten. Die Inanspruchnahme einer Doppelförderung kann den antragstellenden Personen ggf. strafrechtlich als Subventionsbetrug angelastet werden.
  • Laut Beschluss des Haushaltsausschusses sind dies die Kriterien, die in der Förderrichtlinie genauer ausgestaltet werden:
  1. Vorausverjüngung durch Voranbau bzw. Naturverjüngung mit mindestens 5-7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung/ Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
  2. Die natürliche Verjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche ankommen.
  3. Bei künstlicher Verjüngung Einhaltung der Anbauempfehlungen der Länder oder der in der jeweiligen Region zuständigen Versuchsanstalt, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten
  4. Zulassen von Sukzessionsstadien und Vorwäldern bei kleinflächigen Störungen.
  5. Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
  6. Verzicht auf Kahlschläge. Sanitärhiebe bei Kalamitäten sind möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität belassen werden.
  7. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
  8. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens 5 Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche bis zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Sofern eine Verteilung von 5 Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden
  9. Rückegassenabstände bei Neuanlage ? 30 m, bei verdichtungsempfindlichen Böden ? 40 Meter.
  10. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Mit Ausnahme von Polterbehandlungen als letztes Mittel bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung bzw. bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes.
  11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung einschl. Verzicht auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.
  12. Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Pflichtkriterium, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 ha überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe unter 100 ha. Für die Maßnahme soll es eine extra Förderung geben.

Der Informationsstand entwickelt sich abhängig von politischen Entscheidungen und ist insoweit nicht abschließend. Verbindliche Informationen sind ausschließlich über die FNR und deren Internetseite zu beziehen. (Stand: 24. August 2022)