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Modellrechnung Grundsteuer B fällt moderat aus

Eine sorgfältig nach den neuen Regeln des Grundsteuerreformgesetzes erstellte Beispielrechnung für die Grundsteuerlast eines Schlosses führt nur zu einer moderaten Erhöhung

Wie wird sich das sog. Scholz-Modell auf unsere historischen Häuser auswirken?
Die Ungewissheit über die vielseits befürchtete Grundsteuererhöhungen ab 2025, insbesondere für größere Baudenkmäler, hat uns veranlasst, ein Steuerberatungsbüro mit einer Beispielrechnung zu beauftragen. Das Familienschloss eines unserer Mitglieder hat dafür die Basisdaten geliefert: Wohnfläche = rd. 1.300 m², zugehörige Grundstücksgröße = 3.500 m², das denkmalgeschützte Schloss liegt im Außenbereich, zum Teil kernsaniert.

Das Grundsteuerreformgesetz schreibt vor, dass die vom Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewohnte Immobilie zukünftig unter die Grundsteuer B fällt und nach dem Ertragswertverfahren, hier mit einer Nettokaltmiete von 5,47 Euro/m² Wohnfläche, berechnet werden muss.

Ergebnis
Die neue Grundsteuerlast wird gemäß Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) für Baudenkmäler nicht so viel höher wie zunächst vermutet. Unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde den Hebesatz, im Beispiel 423 %, bis 2025 nur im Rahmen der bisherigen Steigerungsraten anhebt, ergibt sich eine Grundsteuererhöhung von weniger als 20 Prozent.

Zu der geringen Veränderung der Grundsteuerbelastung trägt die Tatsache bei, dass die Steuermesszahl auf weniger als 10 Prozent der bisherigen Höhe reduziert wurde. Im bisherigen Grundsteuergesetz betrug für Grundvermögen in der Grundsteuer B die Grundsteuermesszahl 3,5 von Tausend. Die neue Steuermesszahl des GrStRefG beträgt mit 0,34 von Tausend weniger als ein Zehntel der bisherigen Steuermesszahl. Grob gerechnet kann man deshalb im Umkehrschluss sagen: Solange die Neubewertung eines Baudenkmals sich nicht mehr als Verzehnfacht, bleibt die zu zahlende Grundsteuer in etwa gleich. Vorausgesetzt natürlich, der Hebesatz der Kommune bleibt gleich. Damit scheint es nicht zu einer Vervielfachung der Grundsteuer zu kommen.