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Informationen zur Corona-Krise

Die Corona-Krise betrifft auch viele Familienbetriebe im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den Auswirkungen des Virus auf die Landwirtschaft sowie zu den staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. Bei Fragen und Feedback erreichen Sie uns unter info@fablf.de


Allgemeine Informationen:


Die Bundesregierung hat auf den Seiten der einzelnen Ministerien grundlegende Informationen über den Umgang mit dem Corona-Virus und über Unterstützungsangebote zusammengefasst.

Bundeswirtschaftsministerium: https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

Bundesjustizministerium: https://www.bmjv.de/DE/Startseite/Startseite_node.html

Bundeslandwirtschaftsministerium:  https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fragen-antworten.html

Auch andere staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen haben hilfreiche Übersichten erstellt:

Bundesinstitut für Risikobewertung: https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegenstaende_uebertragen_werden_-244062.html

Steuerrechtskanzlei Crowe-Kleeberg: https://www.kleeberg.de/corona-virus.html

Deutscher Bauernverband: https://www.bauernverband.de/topartikel/corona-virus-und-landwirtschaft


Besondere Informationen:


Checkliste

Checkliste für Unternehmen zur Corona-Pandemie

Häufig gestellte Fragen und Überblicksinformationen für Unternehmen

Überblick des Bundeslandwirtschaftsministeriums zu Angeboten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 


Corona-Konjunkturpaket

Im Rahmen des Koalitionsauschusses vom 03. Juni 2020 wurde das s.g. Corona-Konjunkturpaket beschlossen. Alle Inhalten finden Sie hier: Ergebnis des Koalitionsausschusses (03. Juni 2020)

Insbesondere hinweisen möchten wir auf folgende 3 Punkte:

Wald
Nach zwei Dürrejahren hat auch das Jahr 2020 mit großer Trockenheit begonnen. Damit setzen sich die Schäden im Wald in Deutschland fort. Die Holzpreise sind - zum Teil auch durch die Corona-Pandemie - stark gesunken. Deshalb stellt die Bundesregierung weitere 700 Mio. Euro für den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einschließlich der Förderung der Digitalisierung in der Forstwirtschaft und die Unterstützung von Investitionen in moderne Betriebsmaschinen und -geräte bereit. Daneben soll auch die Förderung einer modernen Holzwirtschaft einschließlich der stärkeren Nutzung von Holz als Baustoff erfolgen. {Finanzbedarf: 0,7 Mrd. Euro}

Steuerlicher Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf
maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer
steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022. {Finanzwirkung: Verschiebungseffekt 2 Mrd. Euro, davon 1 Mrd. Euro Bund}

Tierwohl gewährleisten
Im Interesse des Tierwohls wird ein Investitionsförderprogramm für den Stallumbau
für die zügige Umsetzung besserer Haltungsbedingungen in den Jahren 2020 und 2021
aufgelegt. Dies dient nicht nur der Standortsicherung, sondern fördert zudem den
Tierschutz und den Umweltschutz. Es sollen daher nur Investitionen in diesen Bereichen gefördert werden, die nicht mit Kapazitätsausweitungen verbunden sind und zum Beispiel auch helfen, das so genannte Kastenstandurteil zeitnah umzusetzen. Für die Förderung von Stallumbauten sollen entsprechende, differenzierte Mindestanforderungen an die jeweiligen Tierhaltungen als verlässliche Grundlage für Investitionsentscheidungen gelten. {Finanzbedarf: 0,3 Mrd. Euro}


Kredite

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Die KfW soll dabei die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtern. Nähere Informationen finden Sie online hier.

Auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer informiert über Kreditmöglichkeiten:  https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594


Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet Liquiditätssicherungsdarlehen für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus an. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/#Ccorona-Darlehen

Weiterhin hat die Landwirtschaftliche Rentenbank für alle Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur ein weiteres Liquiditätsprogramm mit öffentlicher Bürgschaft aufgelegt. Alle Informationen hierzu finden Sie hier: https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/


Arbeitszeit

Einige Aufsichtsbehörden haben bereits längere Arbeitszeiten sowie Sonntagsarbeit und kürze Arbeitspause bewilligt. Ansprechpartner zu Fragen der Arbeitszeit sind je nach Bundesland in der Regel die Landratsämter, Bezirksregierungen oder Landesämter.

Um weitergehende Verbesserungen zu erreichen, hat das Bundeskabinett am 23.03.2020 beschlossen (teils noch umsetzungsbedürftig):

  • Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen.                                                          
  • Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.

Kurzarbeit

Sollten Sie sich durch den kurzfristigen Einbruch Ihres Geschäfts außer Stande sehen, Ihre Mitarbeiter in gewohnten Umfang zu beschäftigen, müssen Sie nicht direkt Kündigungen aussprechen. Stattdessen können Sie für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise kurzfristig zum 1. April verändert hat.

Zur Erleichterung der Beantragung von Kurzarbeit hat unser Landesverband Baden-Württemberg eine Anleitung sowie ein Formular zur Einholung der Arbeitnehmereinwilligung erarbeitet.

Auch die Bundesagentur für Arbeit hat dazu Informationen und zwei gute Erklärvideos bereitgestellt:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video


Saisonarbeitskräfte

Land- und Forstwirtschaftliche Verbände haben nachdrücklich auf die Bedeutung von Saisonarbeitskräften hingewiesen und flexible Regelungen angemahnt. Bund und EU beschäftigen sich gerade intensiv mit dem Thema. Denn durch die Ein- oder Ausreisebeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten ist vielen der in Deutschland rund 300.000 erforderlichen Saisonkräften eine Anreise und damit die Aufnahme ihrer Beschäftigung derzeit nicht möglich. Die Gefahr besteht, dass derzeit dringend erforderliche Pflanz- und Pflegearbeiten sowie die nahenden Erntearbeiten früher Gemüse-und Obstsorten nicht erledigt werden können.

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) hat eine Umfrage zu "Corona und Saisonarbeitskräften" gestartet. Wir empfehlen allen Erzeugern die Teilnahme am Fragebogen, um so die Betroffenheit der Betriebe zu belegen: https://www.surveymonkey.de/r/zvg-saison-ak

Für den Einsatz ausländischer Erntehelfer hat die Bundesregierung inzwischen Voraussetzungen erarbeitet, die hier einzusehen sind: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2020/062-corona-saisonarbeitskraefte-einreise-konzept.html 

Aktuelle Informationen (Stand 06. Mai) von Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner zum Thema Saisonarbeitskräfte, inkl. der Beantwortung der wichtigsten praktischen Fragestellungen.

Schreiben der Bundesministerin Julia Klöckner vom 29. Mai zur Verlängerung der Einreisemöglichkeit für Saisonarbeitskräfte

Weiterführend hat der Deutsche Bauernverband zwischenzeitlich eine eigene Internetseite mit zahlreichen rechtlichen Informationen und Formularen zum Einsatz ausländischer Saisonarbeitskräften zusammengestellt. Diese Seite enthält außerdem die gemeinsam mit staatlichen Stellen entwickelte zentrale Registrierungsplattform, die für alle ausländischen Saisonarbeitskräfte genutzt werden muss:  https://saisonarbeit2020.bauernverband.de/

Für den Einsatz inländischer Arbeitskräfte stehen im Internet inzwischen diverse Vermittlungsangebote zur Verfügung:

Zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Saisonarbeitnehmern hat die Bundesregierung am 23.03.2020 zudem eine Reihe flankierender Maßnahmen beschlossen:

  • Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.
  • Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat.
  • Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin. 

Arbeitnehmerüberlassung

Zur Erleichterung der Arbeitnehmerüberlassung hat das Bundeskabinett am 23.03.2020 beschlossen, dass das Bundesarbeitsministerium eine Auslegungshilfe vorlegen wird, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium "nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.


Ausgangsbeschränkungen

Um Ihren Mitarbeitern in der Situation zunehmender Ausgangsbeschränkungen notwendige Bewegungsfreiheit zu erhalten, hat unser Landesverband Baden-Württemberg das folgende Formular einer „Arbeitgeberbescheinigung“ erarbeitet.


Jagdrecht 

Das Bundesministerium hat die Innenministerien der Länder aufgefordert, Jäger von Ausgangsbeschränkungen so auszunehmen, dass die direkte Fahrt in das Revier und die Einzeljagd erlaubt sind. Nähere Informationen finden Sie hier.


Kündigungsschutz für Pachtverhältnisse 

Das vom Bundeskabinett am 23.03.2020 beschlossene Maßnahmepaket enthält einen pachtrechtlichen Kündigungsschutz. Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden. 


Lieferketten und Lieferbeziehungen 

Zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf Ihre Lieferbeziehungen hat die Steuerrechtskanzlei Crowe-Kleeberg wichtige Informationen zusammengestellt.


Tourismus und Gastronomie

Zur Auswirkung der Krise auf Tourismus und Gastronomie, etwa die Vermietungen von Ferienwohnungen (inkl. Fragen zu Stornierungen) finden Sie hier Informationen:
https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus.html

Weitere Informationen für die Tourismus-Branche werde hier zur Verfügung gestellt: corona-navigator.de


Steuern

Die Bundesregierung will mit einem Paket von Maßnahmen die Liquidität von Unternehmen verbessern. Konkret sollen die Gewährung von Stundungen erleichtert werden, die Vorauszahlungen leichter angepasst werden und auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Steuervorauszahlungen können zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt.

Die IHK München hat dazu einen einfachen Musterantrag entwickelt, den Sie hier herunterladen können: https://www.dihk.de/resource/blob/19710/455be56d8a66f4196e07266b654d7b95/steuervordruck-ihk-muc-data.pdf

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder finden Sie hier. Ein Information der CDU/CSU-Bundestagsfraktion finden Sie hier.


Rentenversicherung

Außerdem sieht das vom Bundeskabinett am 23.03.2020 beschlossene Maßnahmepaket auch die Mobilisierung von Landwirten im Vorruhestand und Ruhestand als Arbeitskräfte vor. Hierzu wird die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.


Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft

Die allgemeinen Sozialversicherungen und die Berufsgenossenschaft "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau" (SVLFG) bieten Arbeitgebern Erleichterungen in der Beitragszahlung. Die Berufsgenossenschaft will Unternehmen durch geeignete Maßnahmen seitens der Sozialversicherung entgegen kommen und dabei von den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten großzügig Gebrauch zu machen. Hier finden Sie die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterstützung für die allgemeinen Sozialversicherungen und für die Berufsgenossenschaft.


Pflicht zum Insolvenzantrag

Zur Vermeidung von Corona-bedingten Insolvenzen hat die Bundesregierung mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) zeitlich befristete Ausnahmetatbestände eingeführt, um Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht zu befreien. Nähere Informationen hat die Steuerrechtskanzlei Crowe Kleeberg hier zusammengestellt:  Kleeberg_Kurzinformation_Corona_Insolvenzaussetzungsgeset.pdf


Stand: 04.06.2020