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Corona-Hilfen: Auch für Landwirte

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie auch Landwirte von den Corona-Hilfen der Bundesregierung profitieren. Die Voraussetzung: Sie können einen Umsatzeinbruch bedingt durch die Corona-Pandemie nachweisen. Zum einen gibt es die „Corona-Überbrückungshilfe 2“ und zum anderen die „Novemberhilfe“.

Corona-Novemberhilfe:

Sie bewirtschaften ein Hof-Café, das Sie im November schließen mussten oder sind durch das Beherbergungsverbot betroffen? Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus 2019 und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. Werden trotz der Schließung Umsätze erzielt (z.B. durch Außer-Haus-Verkauf) werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Andere staatliche Leistungen, z. B. die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, werden angerechnet.

Überbrückungshilfe II:

Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021. Weisen Sie für Ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzeinbruch nach, gilt:

  • bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %, bekommen Sie 90 % der förderfähigen Fixkosten zurückgezahlt,
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden bei Umsatzeinbrüchen zwischen 50 Prozent bis 70 Prozent erstattet
  • haben Sie Einbußen von 30 bis 50 %, können Sie auf eine Erstattung von 40 % hoffen,
  • bei weniger als 30 %, steht Ihnen keine finanzielle Hilfe zu.

Der Umsatzeinbruch im Fördermonat muss im Vergleich zum Vorjahresmonat gesehen werden. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Förderfähig sind Fixkosten wie z. B. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen oder Versicherungen. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig. Beschäftigen Sie keine Mitarbeiter, müssen Sie Ihren Betrieb im Haupterwerb führen. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat (höchstens 200 000 €/Antragsteller). Rückwirkende Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Juni bis August 2020) können Sie in der 2. Phase nicht stellen.

Um die Corona-Novemberhilfe oder Überbrückungshilfe II zu beantragen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bei den Bewilligungsstellen der Länder. Die Anträge können direkt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Auf der Seite finden Sie ebenfalls viele weitere Informationen.