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CO2-Aufteilungsgesetz beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner 1028. Sitzung am 25. November 2022 beschlossen, zu dem vom Bundestag am 10. November 2022 verabschiedeten Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG keinen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Anrufung des Vermittlungsausschusses) zu stellen. Das Gesetz ist insofern abschließend beschlossen worden. Zweck des Gesetzes ist die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Es soll im Verhältnis von Vermieter und Mieter dergestalt wirken, dass die Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden (§ 1 CO2KostAufG).
§ 9 CO2KostAufG bietet eine Ausnahme für denkmalschutzrechtliche Beschränkungen: wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Der Vermieter kann sich darauf nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen.
In der Praxis wird es so ablaufen, dass der Mieter einen möglichen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter geltend macht. Beruft sich der Vermieter auf Vorgaben des Denkmalschutzes, muss er darlegen, welche Teile des Gebäudes unter Denkmalschutz stehen und dass ihm deswegen eine energetische Verbesserung der Gebäudehülle verwehrt ist. Der Nachweispflicht genügt er durch Vorlage des Denkmallisteneintrages des Gebäudes sowie einer ablehnenden denkmalrechtlichen Erlaubnis oder einer allgemeinen Mitteilung der Denkmalbehörde.

www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0501-0600/580-22.pdf