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Bewertung der Düngeverordnung

Die EU-Kommission hatte am 25. Juli 2019 mit der Zusendung eines Mahnschreibens an die Bundesregierung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie den ersten Schritt des zweiten Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet. Die zweimonatige Frist zur Beantwortung des Schreibens ist am 26. September ausgelaufen und mit der Zusendung weiterer Änderungsvorschläge erfüllt worden.

Im Wesentlichen wurden die Änderungen der Düngeverordnung offiziell angemeldet, die auch bereits von den beiden Ministerinnen Klöckner und Schulze Ende August in Brüssel vorgestellt wurden bzw. bereits als Kritikpunkte von Seiten der Kommission in den letzten Monaten benannt wurden.

Inhaltlich betrifft dies
- in den Roten Gebieten:

  • Vorziehen der Sperrfrist für Grünland auf den 1.10.- 31.1.
  • Ausdehnung der Sperrfrist für Festmist auf 3 Monate vom 1.11.-31.1.
  • Hinsichtlich der Kritik der KOM an der Ausnahmeregelung für Grünland bei der 20%-Deckelung der Düngung in den Roten Gebieten gibt es nach wie vor keine endgültige Entscheidung. Die Ausnahme für Grünland wurde aber nicht gestrichen, sondern in eckige Klammern gesetzt. Hierzu soll es ein eigenes Fachgespräch in Brüssel geben. BMEL hat aber einige Studien der Länder zur wissenschaftlichen Rechtfertigung der Grünland-Ausnahme von der Deckelung nach Brüssel geschickt.

- flächendeckend in Deutschland:

  • Begrenzung der Düngung mit Festmist auf gefrorenen Böden auf 120 kg N/ha
  • Bei der von der KOM geforderten Verschärfung der Regelungen auf hängigen Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 5% haben sich BMU und BMEL auf eine Begrünungspflicht auf 5 Metern geeinigt, die aber nicht in der Düngeverordnung, sondern im Wasserhaushaltsgesetz geregelt werden soll. Damit haben die Länder noch die Möglichkeit für abweichende Regelungen bzw. Ausnahmen.
  • Zum Kritikpunkt der KOM bezüglich der P-belasteten Gebiete wollten BMU, BMEL und Länder vermeiden, diese Gebiete noch - wie von der KOM gefordert - verpflichtend auszuweisen. Stattdessen hat man jetzt eine flächendeckende Regelung vorgeschlagen, die zu bereits bestehenden Einschränkungen passt und nicht die Ausweisung der P-belasteten Gebiete erforderlich macht. Hierzu soll flächendeckend eine Sperrfrist für die Ausbringung von P-Düngern vom 1.12.-15.1. gelten, die es bereits flächendeckend beim Festmist gibt und auch von den Sperrfristen für Gülle abgedeckt ist.
  • Zum Thema Monitoring zur Prüfung der Effektivität der ergriffenen Maßnahmen hat die Bundesregierung der KOM mitgeteilt, dass sich eine Arbeitsgruppe mit der Entwicklung eines Konzeptes beschäftigt und parallel mit der weiteren Gesetzgebung der Düngeverordnung ein "Schnell-Erfolgsmonitoring" umsetzt. Hierzu findet in der kommenden Woche ein Austausch zwischen den Landwirtschafts- und Umweltministerien von Bund und Ländern statt. Vom BMEL abgelehnt wird hierbei, die bei den Landwirtschaftsbehörden vorhandenen Düngedaten der Landwirte den Wasserbehörden zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt ist aber auch noch nicht bekannt, welche wasserwirtschaftlichen Daten herangezogen werden könnten, um die Wirkung der Düngeverordnung kurzfristig beurteilen zu können. Ins Spiel gebracht wurden auch schon das sogenannte Agrum-Projekt des Thünen Instituts bzw. das Demonstrationsvorhaben "Indikatoren zur Früherkennung von Nitratfrachten im Ackerbau".

Bewertung:

  1. Die Beibehaltung der Ausnahme für Grünland von der 20%-Deckelung ist dringend erforderlich. Dies scheint noch nicht sicher und bleibt problematisch.
  2. Die Ausdehnung der Sperrfristen in den Roten Gebieten waren bereits bekannt.
  3. Die Begrünungspflicht an hängigen Flächen im Wasserhaushaltsgesetz ist eine deutliche Verschärfung der bisherigen Regelungen und steht auch im Zusammenhang mit der im Aktionsprogramm Insektenschutz vorgesehenen Regelung von Auflagen an Gewässern in 5 Metern und 10 Metern.
  4. Die flächendeckende Sperrfrist für P-Dünger ist zwar eine neue Einschränkung, muss aber in der Abwägung im Zusammenhang mit der Vermeidung einer flächendeckenden Ausweisung von P-belasteten Gebieten gesehen werden.
  5. Nach wie vor problematisch ist, dass es keine Entgegenkommen beim Thema Düngung von Zwischenfrüchten im Spätsommer/Herbst gibt.
  6. Nach wie vor nicht akzeptabel ist, dass es keine Pflicht für eine Binnendifferenzierung in den Roten Gebieten gibt, die von den Ländern nach wie abgelehnt wird. Damit bleibt es Aufgabe in den Ländern, auf die stärkere regionale Abgrenzung zu pochen.
  7. Nicht zufriedenstellend ist es ebenso, dass es nach wie vor keine Ausnahmen für Betriebe gibt, die innerhalb der Roten Gebiete aufgrund ihrer guten Nährstoffbilanz von den Auflagen befreit werden können.