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Aktuelle Stellungnahmen

Berlin, Oktober 2023

Der Deutsche Bauernverband e.V., der HLBS e.V., der ZVG e.V. und die Familienbetriebe Land und Forst e.V. begrüßen im Grundsatz das mit dem Wachstumschancengesetz verknüpfte Ziel, Wachstum, Investitionen und Innovationen sowie Steuerfairness auch mit steuerlichen Maßnahmen zu verbessern. Aus Sicht der Verbände vernachlässigt der vorliegende Gesetzentwurf jedoch den Sektor der Land- und Forstwirtschaft, so dass es weiterer Maßnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für den Gartenbau bedarf.

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Das Nature Restoration Law sieht verbindliche Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen vor, u.a. die „Wiederherstellung der Natur“ auf mind. 20 Prozent der Landes- und Meeresgebiete der EU. Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Zielsetzung und den damit einhergehenden potenziellen Auswirkungen auf Eigentumsrechte und Bewirtschaftungsziele ist es wichtig, dass das EU-Rechtsetzungsverfahren durch die Bundesregierung und über Art. 23 GG auch durch den Bundestag eng begleitet wird, um Einfluss auszuüben und Gestaltungsspielräume auszunutzen. Diese Anhörung des
Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und  Verbraucherschutz ist daher ausdrücklich zu begrüßen.


Aus Sicht der Familienbetriebe Land und Forst ist das Kernproblem sowohl der EU-Klimaschutz- wie auch Biodiversitätspolitik, dass die im Kern richtigen Ziele durch starke Nutzugseinschränkungen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen erreicht werden sollen, ohne dass Lösungen für Fragen der Versorgungssicherheit und der Vermeidung von Verlagerungseffekten vorgeschlagen werden.

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Eine breite Verbändeallianz durch die gesamte Wertschöpfungskette, von der Bereitstellung, Aufarbeitung und Handel des Energieträgers bis zur Feuerungstechnik und dem einbauenden und kontrollierenden Handwerk, haben sich für diese Stellungnahme zum GEG zusammengeschlossen, um für eine faire Behandlung der Holzenergie im GEG zu streiten.
Der Gebäudesektor ist äußerst heterogen. Für einen ordnungspolitisch gesteuerten Umbau der Wärmeversorgung zur Umsetzung der Klimaziele braucht es eine weitgehende Technologie- und Systemoffenheit. Das bedeutet, Eigentümern und Betreibern bei Neubauten wie auch Bestandsgebäuden ein breites Spektrum an erneuerbaren Erfüllungsoptionen zu ermöglichen, die bei den Anforderungen gleichrangig eingestuft werden.
Die im jetzigen Entwurf nach wie vor bestehende Beschränkungen von Holzfeuerungen, der eine Fokussierung auf stromgeführte Wärme gegenübersteht, werden der Vielfalt des Gebäu-debestandes nicht gerecht. Im Gegensatz: Sie verhindern vielfach auf den tatsächlichen Bedarf angepasste, effiziente und kostengünstige Konzepte und gefährden damit die Akzeptanz der Energie- und Wärmewende.

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Die Familienbetriebe Land und Forst sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Eigentümerinnen und Eigentümern, die mit ihren Betrieben für gut 50.000 Unternehmer, Mitarbeiter und Familienmitglieder stehen. Unsere Mitgliedsbetriebe tragen Verantwortung für rund fünf Prozent der land- und forstwirtschaftlichen Fläche in Deutschland. Sie bewirtschaften ihre Flächen nachhaltig und denken in Generationen.

Unsere Flächen spielen eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Energiewende. Dabei sehen wir uns als Partnerin der Bundesregierung und der Landesregierungen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die am 10. März 2023 veröffentlichte Photovoltaik-Strategie des BMWK und beteiligen uns gerne an der konkreten Umsetzung der beschriebenen Visionen und Maßnahmen.

Konkret nehmen wir wie folgt Stellung:

•    Potenzial von Freiflächen-Photovoltaik mit Augenmaß nutzen!
Photovoltaik kann auf bestimmten Flächen eine Win-win-Situation für den Klimaschutz, den Naturschutz und für die wirtschaftliche Tragfähigkeit unserer Betriebe sein. Wichtig ist dabei, dass der Ausbau in einer guten Balance mit der Produktion von Nahrungsmitteln – nach wie vor die Hauptaufgabe der Landwirtschaft – erfolgt. Zugleich müssen regionale Differenzierungen möglich sein und agrarstrukturelle Besonderheiten berücksichtigt werden.

Das Klimaschutzpotential der Land- und Forstwirtschaft lässt sich zudem nur heben, wenn den Betrieben bei Wiedervernässung landwirtschaftlicher Flächen nutzungsorientierte Handlungsmöglichkeiten geboten werden („Moor-PV“). Gegenwärtig jedoch besteht ein hoher Erprobungs- und Forschungsbedarf, ob und wie Photovoltaik torferhaltend betrieben werden kann. Als Planungs- und Genehmigungsgrundlage bedarf es bei Vernässung eines hydrologischen Gutachtens und einer Konzeption. Dies kann nur gemeinsam geleistet werden. Um Fehlentwicklungen zu vermeiden und neue Erkenntnisse zeitnah in die Praxis zu transferieren, braucht es flächendenkende Pilotprojekte, die detaillierte Bedarfe rechtlicher Fragestellungen definieren und verlässliche Aussagen über die notwendigen Auflagen und Planungsanforderungen treffen.

•    Steuerliche Rahmenbedingung für Freiflächen-Photovoltaik verbessern!
Die Strategie benennt auf S. 28 die „Zuordnung von Freiflächen mit PV-Anlagen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ als konkrete Maßnahme. Dies begrüßen wir ausdrücklich.

Nach derzeitiger Rechtslage werden mit PV-Anlagen bebaute Flächen bewertungsrechtlich – anders als Windenergie-Standorte – Grundvermögen. Dies führt zu einer erheblichen Erhöhung der Grundsteuer, wenn nicht aktiv, wie in Bayern, durch die Länder gegengesteuert wird. Im Rahmen der Erbschaftsteuer werden diese Flächen anders als Agri-Photovoltaikflächen zu s.g. Verwaltungsvermögen. Damit wird die Befreiung gem. § 13a/b ErbStG nicht mehr gewährt.

Das führt dazu, dass es für Landwirte wegen der daraus resultierenden Erbschaftsteuerbelastung nicht wirtschaftlich ist, Flächen für den Ausbau der Photovoltaik zur Verfügung zu stellen.  Faktisch verhindern die hohen Wertansätze der Finanzverwaltungen eine Verpachtung für Photovoltaikanlagen. Eine steuerliche Beibehaltung der Flächen als landwirtschaftliche Flächen wäre daher ein „Zubau-Booster“ für Photovoltaik. Eine entsprechende Änderung wäre auch vor dem Hintergrund konsistent, dass die Flächen nach Rückbau der PV-Anlagen wieder zu Ackerflächen werden.


•    Biodiversitäts-Solarparks
Die Strategie benennt die Vision, dass „Biodiversitäts-Solarparks, die neue Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt schaffen“, zu einem Standard werden (S. 7).

Dieses Vorhaben ist sehr sinnvoll, um Zielkonflikte zu überwinden und den Flächenverbrauch zu minimieren. Besonders geeignet für PV-Anlagen sind die im Rahmen der GAP als Stilllegung gemäß GLÖZ 8 Standards vorgesehenen Flächen, wie die Strategie auf S. 11 zutreffend ausführt. Da auf diesen Flächen ohnehin keine Nahrungsmittelproduktion stattfindet, ergeben sich folglich weniger Zielkonflikte.

„Biodiversitäts-Solarparks“ zahlen somit auf mehrere Ziele gleichzeitig ein: Energiegewinnung, Stärkung der Biodiversität, Erweiterung der Einnahmebasis für Landwirtinnen und Landwirte, Verringerung des Flächenverbrauchs. Das Prinzip, dass die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien nicht zu Lasten der biologischen Vielfalt gehen dürfen, kann auf diese Weise sinnvoll verfolgt werden.

Um die Akzeptanz für diese Projekte zu verbreitern, könnten die Betreiber mit den kommunalen Stadtwerken außerhalb von EEG-Fördertarifen einen Stromabnahmevertrag (PPA) vereinbaren, der die langfristig sichere Finanzierung des Projektes und der Energieversorgung vor Ort sichert.


•    PV-Ausbau auf Denkmälern

Das BMWK kündigt in der Strategie auf S. 15 an, die „Wechselwirkung von Denkmalschutzbelangen und dem PV-Ausbau auf Dächern“ zu lösen.
Leider führt die Strategie zu diesem Thema noch nicht aus. Zurzeit handelt es sich bei PV-Anlagen auf Denkmälern stets um Einzelfallentscheidungen, die von der örtlich zuständigen Denkmalbehörde genehmigt werden und daher stark subjektiv geprägt sind. In die Entscheidung werden nicht nur die statischen und baulichen Voraussetzungen mit einbezogen, die beim Denkmal unbestritten eine besondere Bedeutung haben. Neben dem Erscheinungsbild und der Bedeutung des Denkmals, wird auch die Wirkung im Bebauungszusammenhang und der gesamthistorische Wert miteinbezogen. Dabei ist eine objektive Gewichtung nahezu unmöglich. Dies führt zu einer landesweit sehr uneinheitlichen Genehmigungspraxis und zahlreichen Einzelfallentscheidungen.
Aus Sicht der Denkmaleigentümer, denen es in erster Linie um den Eigengebrauch und die Energieeinsparungen und damit den Erhalt von Attraktivität und Nutzbarkeit des Denkmals geht, wünschen wir uns klare Vorgaben.
Sinnvoll wären Grundsätze, an denen sich die Untere Denkmalbehörde bei der Entscheidungsfindung orientiert. Diese sollten die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle enthalten und als Grundsätze für eine Genehmigung formulieren. Anlagen sollten z.B.  genehmigungsfähig sein, wenn

-    sie sich auf einer nicht einsehbaren Dachseite befinden,
-    sie sich farblich anpassen,
-    sie nur von oben gesehen werden können,
-    sie sich auf einem Nebengebäude befinden.

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abgeschlossen.

•    Rückbau gesetzlich absichern

Die Möglichkeit zur Rückführung der betroffenen Flächen zur ursprünglichen landwirt-schaftlichen Nutzung nach Ende der Nutzung als PV-Freiflächenanlage sollte gesetzlich abgesichert werden.  

•    Energieleitungsausbau durch angemessene Vergütungsregeln beschleunigen


Der Ausbau der Erneuerbaren Energien führt nur dann zum Erfolg, wenn auch der Ener-gieleitungsausbau beschleunigt wird. Dieser stockt aber auch deshalb, weil die Vergü-tungsregeln für die Flächeneigentümerinnen und -eigentümer völlig unzureichend sind. Hier sollten Bundesregierung und Bundesnetzagentur nachbessern, in dem den Grund-stückseigentümern eine angemessene laufende Pacht für die Dauer der gewerblichen Nutzung ihrer Flächen gezahlt wird, um so den Leitungsausbau durch Kooperation und Anreize voranzutreiben.

Wir danken für die unter dem Datum des 14.07.2022 eingeräumte Möglichkeit, uns vorab in das Vorhaben einer Novellierung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) einzubringen. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, das BWaldG mit dem Ziel zu novellieren, durch einen gezielten Waldumbau artenreiche und klimaresiliente Wälder mit überwiegend standortheimischen Baumarten zu schaffen. Dabei spiele die Waldbewirtschaftung eine wichtige Rolle.  
 
Erlauben Sie uns zu diesem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag drei Vorbemerkungen:
 
Erstens: Das herausragende Ziel, den Wald fit zu machen für den Klimawandel und den Holzproduktespeicher zur CO2-Einlagerung ganz auszuschöpfen, kann nur gelingen, wenn das BWaldG an Waldbewirtschaftung und Holznutzung festhält. Die aktuelle nationale und europäische Waldpolitik widerspricht der Zielsetzung des Koalitionsvertrages dahingehend, dass sie Nutzungsverzichte und/oder eine extensive Bewirtschaftung des Waldes fordern oder fördern. Es ist wichtig, dass die Bundesregierung nicht – wie etwa die Europäische Kommission in ihren waldpolitischen Vorhaben (Fit for 55-Paket, Biodiversitätsstrategie, Waldstrategie, LULUCF-Verordnung, Nature Restoration Law) – auf Nutzungsverzichte statt auf nachhaltige Bewirtschaftung setzt. Ein nicht oder extensiv bewirtschafteter Wald produziert aber kein oder weniger Holz (vgl. aktuelle Studie des Thünen Instituts: „Assessment of Possible Production Leakage from Implementing the EU Biodiversity Strategy on Forest Product Markets“, 2022)., erhöht die Waldbrandgefahr (so z.B.: Irslinger: „Warum unserer Wälder wirklich brennen“, „Welt“ vom 28.07.2022), mindert die Klimaschutzleistung des Systems Wald und Holz, befördert Verlagerungseffekte in Drittstaaten und schwächt das wirtschaftlich und sozial wichtige Cluster Wald und Holz. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass damit kein Gewinn für den Artenschutz verbunden wäre, sondern gerade der Wirtschaftswald eine große Artenvielfalt aufweist (Schulze/Ammer: „Konflikte um eine nachhaltige Entwicklung der Biodiversität“, in „biuz“ 5/2015). Es ist darauf zu achten, dass die Novellierung des BWaldG auch die Wechselwirkung mit anderen Rechtskreisen, etwa dem Naturschutzrecht, berücksichtigt, und die Nutzbarkeit des Waldes mit seiner Holzproduktion auch im Zusammenspiel mit anderen Normwerken gesichert bleibt.

Zweitens: Wir begrüßen, dass die Bundesregierung der Waldbewirtschaftung einen hohen Stellenwert beimisst und den gezielten Waldumbau als Instrument hin zu artenreichen und klimaresilienten Wäldern sieht. Einen Zielkonflikt sehen wir bei der Festlegung auf „überwiegend standortheimische Baumarten“, denn gerade die s.g. „nicht-heimischen Baumarten“, die teilweise seit über 100 Jahren in Deutschland wachsen, weisen im Klimawandel eine größere Stabilität und Resilienz auf. Damit ist unmittelbar die Fähigkeit zur Kohlenstoffbindung, zur stofflichen Kohlenstoffspeicherung in Holzprodukten und zur Substitutionsleistung verbunden.

Drittens: Waldbesitzende pflegen ihre Wälder seit Generationen. Darum kommen sie auch ihrer Walderhaltungspflicht gerne nach. Durch den Klimawandel mit der rasanten Änderung des Ökosystems Wald durch Dürre, Kalamitäten und die schwierige Prognose zur weiteren Entwicklung ist der Walderhalt heute zu einer schwierigen, risikobehafteten und teuren Pflicht geworden. Der Privatwald wird auch zukünftig den Walderhalt sicherstellen. Es ist aber wichtig, den Walderhalt jetzt nicht durch neue Pflichten weiter zu erschweren. Im Gegenteil kommt es darauf an, die Erschließung neuer Ertragsquelle durch das BWaldG zu vereinfachen. Dazu müssen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Waldbesitzer an einem freiwilligen Markt für Ökosystemleistungen teilnehmen können. Wir halten es daher in der Grundanlage der Novellierung für wichtig, dass im BWaldG
 
• in Abgrenzung zu Vorhaben der Europäischen Kommission der Vorrang einer
nachhaltigen Bewirtschaftung vor Nutzungsverzichten zum Ausdruck kommt und auch im Zusammenspiel mit anderen Normwerken (etwa den Vorschriften des
Naturschutzrechts) gewahrt bleibt, zudem die Verzahnung von Waldwirtschaft und
Holzprodukteeinsatz verbessert wird;

• der Zielkonflikt zwischen Klimaresilienz und dem Vorrang standortheimischer
Baumarten zugunsten des Klimaschutzes aufgelöst wird;

• neues Ordnungsrecht die Inwertsetzung von Ökosystemleistungen nicht erschwert.

Dies vorangestellt konkret zu den Fragen:
 

1. Welche Regelungen des BWaldG haben sich besonders bewährt?

Gelungen ist die in § 1 BWaldG aF die hervorgehobene Bedeutung der Balance von Nutzung und Schutz. Hier wird es darauf ankommen, mit Blick auf geänderte Umweltbedingungen durch den Klimawandel auch für die Zukunft eine überzeugende Synthese zu finden, ökonomische Waldwirtschaft für Ziele des Klima- und Naturschutzes einzusetzen. Der Wald produziert den klima- und naturfreundlichsten Rohstoff, den wir kennen: Holz. Die politisch vielbeschworene  Notwendigkeit der Verbindung von Ökonomie und Ökologie ist im Konzept der nachhaltigen Waldwirtschaft bereits heute mustergültig umgesetzt. Das spiegelt sich vor allem in der wichtigen Vorschrift des § 41 Abs. 2 BWaldG aF, wonach „die Forstwirtschaft unter Berücksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen ist, den Wald unter wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten.“  

Der Wald versorgt uns mit dem Rohstoff Holz (Nutzfunktion) und schützt zugleich das Klima durch die Bindung von CO2 im stofflichen Holzproduktespeicher (Baumaterialien, Industrieholz, Möbel) und durch die Substituierung des Einsatzes fossiler Rohstoffe, deren Emissionen kaum jemals wieder vollständig in den langsamen Kohlenstoffkreislauf (fossile Einlagerung) überführt werden können
(nachhaltige Wärme, Ersatz für Stahl, Beton, u.a.). Daneben ist der Wald der Landschaftstyp, der in der Kulturlandschaft auch in den intensivsten Nutzungsformen noch immer seine Ökosystemleistungsfunktionen erfüllt (Wasser und Luftfilter, Temperaturregulation) und dabei für viele Arten nutzbare Habitate zur Verfügung stellt. Eine Verschiebung der Balance von Nutzung und Schutz
würde im Falle von Nutzungseinschränkungen diese Synthese aufheben und durch Verlagerung der Holzproduktion ins Ausland mit oft sehr problematischen Waldnutzungsformen (Russland, Brasilien, etc.) Abhängigkeiten schaffen und Umweltprobleme provozieren. Das kann nicht im europäischen und deutschen Interesse liegen.

2. Wo bestehen aus Ihrer Sicht Defizite und Regelungslücken, die im Rahmen der anstehenden Novellierung unbedingt aufgegriffen werden sollten?  

Im Zuge der Novellierung sehen wir die Möglichkeit, auch solche Vorschriften zu modernisieren, die schon lange im BWaldG stehen, aber nicht mehr vollumfänglich ihren Zweck erfüllen. Dazu zählen etwa die Verkehrssicherungspflichten und das Betretungsrecht. Einen besonderen Handlungsbedarf bietet die Mega-Herausforderung des Klimawandels, dessen Bewältigung in einem komplexen politischen und rechtlichen Schalensystem (Europa, Bund, Länder, Gemeinden) gerade im Bereich der Mittelebene kluges Handeln im Anschluss an höher- und gleichrangiges Recht und in der konsolidierenden Steuerung nachrangigen Rechts erfordert.

Dem BWaldG kommt hier eine wichtige Wertungs- und Steuerungsfunktion für die Zukunft zu. 

Im Übrigen sollte die Novellierung genutzt werden, den Rechtsbestand des Waldrechts zu konzentrieren und nahestehende Regelungswerke (etwa das Forstvermehrungsgutrecht) zu integrieren.

2.1 Gesetzliche Anerkennung der Waldbesitzverteilung in Deutschland

Der aktuelle § 3 BWaldG aF nennt in seiner Auflistung der Waldbesitzarten in Deutschland an erster Stelle den Staatswald, dann den Körperschaftswald und an letzter Stelle den Privatwald. Diese Perspektive ist in der Novellierung des BWaldG an die Waldbesitzwirklichkeit in Deutschland anzupassen. Größte Waldbesitzart nach der aktuellen Waldinventur ist der Privatwald mit 48 Prozent Besitzanteil. Demgegenüber steht der Landeswald für 29 Prozent, der Körperschaftswald 19 Prozent und der Bundeswald 4 Prozent. Das neue BWaldG sollte sich bereits in den Begrifflichkeiten an der Waldbesitzwirklichkeit orientieren und den Privatwald an erster Stelle mit einer positiven Definition nennen, so wie es auch bereits in § 4 des Landeswaldgesetzes Thüringen der Fall ist.

2.2 Konsolidierende Neuordnung der Verkehrssicherungspflichten

Das Recht der Verkehrssicherungspflichten ist über die Jahre durch die Anreicherung allgemeiner Regelungen um besondere Ergänzungen in Spezialgesetzen sowie durch auslegende Rechtsprechung zu einer auch für Juristen kaum mehr zu überblickenden Unübersichtlichkeit angewachsen. Auf Bundesebene existieren neben der zivilrechtlichen Grundregelung des § 823 BGB unterschiedliche Regelungsregime im Bundesfernstraßenrecht für Bundesautobahnen und Bundesstraßen, im Eisenbahnrecht für Eisenbahntrassen aller Art und für das Energierecht (Energieleitungen). Hinzu kommen diverse Landesregelungen, vor allem das Landesstraßenrecht. Das Nebeneinander dieser teils abstrakten, teils konkreten Regelungen bringt hohe Rechtsunsicherheit mit sich und birgt die Gefahr von Wertungswidersprüchen. Wir regen an, mit dem Ziel einer der bundesweiten Rechtsklarheit eine Konsolidierung dieses Regelungsbestandes für den Wald ganz konkret im BWaldG anzugehen.

Vor dem Hintergrund der erheblichen Diskrepanz des wirtschaftlichen Wertes von Waldflächen, vor allem bei kleinen Parzellen, im Verhältnis zu den enormen Schäden, die durch Baumwürfe auf Straßen, Gleise oder Energieleitungen drohen, ist dabei nach unserer Einschätzung eine perspektivische Verlagerung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich dieser Infrastrukturanlagen hin
zu den Trassenbetreibern angezeigt. Es ist dauerhaft kein akzeptabler Zustand, das dem wirtschaftlichen Vorteil eines Trassenbetriebs der wirtschaftliche Nachteil zufällig betroffener Waldeigentümer gegenübersteht. Vor allem bei Trassenneuerrichtungen ist dieses Ungerechtigkeitsmoment evident. Waldbesitzer werden in diesen Fällen nicht nur zum Zwecke der Flächenbeschaffung für öffentliche Zwecke enteignet. Sie sollen danach auch noch die Kosten für die Verkehrssicherung auf dem verbliebenen Trassenbegleitland übernehmen. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, auch weitergehend das nicht praktikable Haftungsrecht im Wald aufzuarbeiten. Unterschiedliche Haftungsregelungen für öffentliche und private Wege erschweren die Rechtsklarheit. Hinzu kommen offene Haftungsfragen an Orten des durch Dritte veranlassten Publikumsverkehrs (etwa Erlebnispfade, Waldbadeseen). Auch hier kommt es darauf an, Waldbesitzende aus der Haftung für den Verkehr auf Wegen zu befreien und die Haftung an die Wege- oder sonstige Publikumsverkehrseröffnung zu knüpfen.

Mit Blick auf die politischen Bestrebungen, Waldbesitzenden aufzugeben, zu Umweltschutzzwecken gefahrgeneigte Objekte auf der Fläche zu belassen (Altbäume, Totholz), bedarf es dabei auch einer gesetzlichen Klarstellung, dass es sich bei naturnahen Flächen und Einzelbäumen um waldtypische Gefahrenquellen handelt, für die keine Haftung besteht.  

2.3 Verbot des Bewerbens und Veranlassens unzulässiger Betretungsformen

Grundsätzlich bewährt hat sich das Betretungsrecht des § 14 BWaldG aF. Es ist ein wichtiges Verbindungsstück zwischen Nutzfunktion und Erholungsfunktion im Wald. Zugleich muss die Frage nach der Reichweite von Betretungsrechten vor dem Hintergrund sich wandelnder Verhältnisse auch immer neu gestellt und beantwortet werden. Aktuelle Herausforderungen sehen wir vor allem durch  moderne Neuerungen der App-gesteuerten, nutzergenerierten Routenführung über Waldflächen durch Anbieter wie etwa die Apps „Open Maps“ oder „Komoot“ sowie durch den stark gestiegenen Nutzungsdruck durch Freizeitgestaltung mit GPS-Orientierung oder Motoreinsatz. Hinsichtlich solcher neuer digitaler Anwendungen, die Mountainbiker und Reiter gezielt auf weglose Waldflächen lenken (Eintragung von Forst- und Pirschpfaden als Wege), bedarf es einer  Erweiterung der bestehenden Betretungsverbote dahin, dass auch das Bewerben oder Veranlassen unzulässiger Betretungsformen unterlassungspflichtig und bußgeldbewehrt ist. Die juristische Vorarbeit ist hier letztendlich durch die europäische und nationale Rechtsprechung zur Plattformökonomie bereits geleistet und eine gesetzgeberische Aufarbeitung angezeigt. Mit Blick auf die Schutzfunktion des Waldes halten wir es außerdem für erforderlich, ökologisch besonders störende Freizeitformen aus dem Wald zu verbannen (nächtlicher Aufenthalt abseits der Wege, Geo-Caching in Wildeinständen und auf wertvollen Naturschutzflächen, Quad- und Motoradfahren im Wald, Tempolimits für Fahrzeuge auf Waldwegen). Im Übrigen sehen wir keinen Anpassungsbedarf der Betretungsrechte.

2.4 Vorrangige Berücksichtigung des Waldes bei Planungen und Maßnahmen

Gemäß § 8 Nr. 1 BWaldG aF haben die Träger öffentlicher Vorhaben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes „angemessen zu berücksichtigen“. Die Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit das Spannungsverhältnis von Infrastrukturplanung und Walderhalt gesehen hat. Heute erscheint die Vorschrift allerdings nicht mehr
hinreichend durchsetzungsfähig. Der Klimawandel und die zurückliegenden Dürrejahre haben den Wald großflächig geschädigt und einen hohen Wiederaufforstungsbedarf bewirkt. In dieser Situation muss der verbliebene Wald so gut als möglich erhalten werden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn bei der Planung von Infrastrukturmaßnahmen die Funktionen des Waldes künftig  nicht mehr nur „angemessen“, sondern „vorrangig zu berücksichtigen“ sind.

2.5 Verbesserung des Wasserhaushalts im Wald

Bis heute werden Waldbesitzende rechtlich vermittels der unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft in den Wasser- und Bodenverbänden gezwungen, über öffentlich-rechtliche Gebühren die Entwässung der eigenen Wälder zu finanzieren, obwohl diese auf das abfließende Wasser unbedingt angewiesen wären. Der Gesetzgeber muss diese gesetzliche Fehlsteuerung beenden und über das BWaldG auf einen Umbau des Wasser- und Bodenverbandswesens in den Ländern hinwirken.  

2.6 Konsequente Klimawandelanpassung in der Baumartenwahl

Der Klimawandel stellt Umwelt- und Naturschutzkonzepte der Vergangenheit auf den Prüfstand, so auch den Vorrag für standortheimische Baumarten. Die zurückliegenden Dürrejahre haben gezeigt, dass auch vermeintlich klimaresiliente Baumarten wie Eichen oder Buchen dem Trockenstress nicht gewachsen sind. Umso wichtig ist es, schon heute auf die im laufenden Jahrhundert noch wachsende Trockenheit zu reagieren und jetzt Baumarten zu pflanzen, die sich in wärmerem Klima bewährt haben. Viele dieser Arten werden auch schon seit über 100 Jahren in Deutschland angebaut, können also kaum mehr als fremdländische Baumarten gelten, etwa Douglasie, Küstentanne oder Roteiche. In dieser Hinsicht erweist sich auch das Forstvermehrungsgutrecht als veraltet und problematisch.
Seine Integration in das BWaldG erscheint prüfenswert, dann mit konsequenter Ausrichtung auf genetische Vielfalt und klimaresiliente Herkünfte. Es kommt darauf an, den Anbau klimaresilienter Baumarten nicht nur ordnungsrechtlich, sondern auch förderrechtlich voranzutreiben. Die Novellierung des BWaldG muss hierfür die Voraussetzungen schaffen mit einer Klarstellung der Notwendigkeit eines klimaangepassten Waldumbaus.

2.7 Verbesserung der Beratungsangebote für Waldbesitzende im Zusammenhang mit Klimawandelanpassung und Naturschutz

Unter stabilen klimatischen Bedingungen kommt dem Erfahrungswissen zu ökologischen Zusammenhängen eine hohe Bedeutung zu. Lange konnten auf diese Weise Forstbetriebe über Generationen die Erfahrung über die lokale Waldwirtschaft tradieren. Mit dem Klimawandel und der prognostischen Unsicherheit über die Klimaresilienz von forstlichen Waldbautechniken und  Baumarten, wird Erfahrungswissen entwertet und gewinnt Modellarbeit an Bedeutung. Waldbesitzende sind darum zunehmend auf gute Beratungsangebote angewiesen. Es ist wichtig, dass die Novellierung des BWaldG diesen gestiegenen Beratungsbedarf aufgreift und für die Länder den Rahmen spannt, diese Beratungsleistungen flächig anzubieten, etwa durch höhere finanzielle Mittel für die forstwirtschaftliche Bildung und Beratung in den Ländern. In diesem Zusammenhang sind auch die gestiegenen Anforderungen an naturschutzrechtlich reglementierte Waldwirtschaft in den Blick zu nehmen, etwa die neuen LANA-Hinweise an die Forstwirtschaft in Natura 2000-Gebieten.

2.8 Stärkung der Risikovorsorge für Forstbetriebe

Der Klimawandel ist nicht nur ein Risiko für das Ökosystem Wald. Er bringt auch ganz neue betriebswirtschaftliche Herausforderungen für die Forstbetriebe mit sich. Diese müssen in einer kaum vorhersehbaren Weise mit Kalamitäten der unterschiedlichsten Art zurechtkommen, von Dürre und Borkenkäfern über Stürme zu Waldbränden. Das Instrument des Forstschädensausgleichsgesetzes hat sich in der dramatischen Krise der vergangenen Jahre nicht bewährt. Ein entscheidendes Problem war insoweit die Notwendigkeit einer politischen Aktivierung, die zu Verzögerungen führte. Im Ergebnis erreichten die Maßnahmen, insbesondere die Einschlagsbeschränkungen, den Markt in einer Situation, als das Angebot bereits abnahm und die Nachfrage stieg. Die Novellierung des BWaldG bietet die Chance, den Forstbetrieben hierzu neue Angebote zu machen und direkt in das BWaldG zu integrieren. Dabei geht es nicht nur um eine Verbesserung des Forstschädensausgleichsrechts, insbesondere im Hinblick auf eine Beschleunigung, sondern auch um die Entwicklung neuer Vorsorgeinstrumente, etwa die Möglichkeit steuerlicher Rückstellungen, um die Erträge guter Jahre im Kalamitätsfall schnell zur Schadensbereinigung einsetzen zu können.  

2.9 Verzahnung von Waldrecht und Holzproduktrecht

Die Klimawirksamkeit der Waldwirtschaft wird vor allem im angeschlossenen Holzproduktesektor sichtbar. Holz bindet stofflich CO2 und substituiert klimaschädliche Rohstoffe (Stahl, Beton, etc.). Darum ist es wichtig, die Novellierung des BWaldG zu nutzen, auch einen neuen Rahmen für
die Länder zum Einsatz von Holzprodukten zu schaffen. Hier gibt es erheblichen Aufholbedarf vor allem im Bereich der Forschung zu den Einsatzmöglichkeiten von Laubholz und bei den rechtlichen Hürden zum Holzbau. Es braucht eine Vorfahrt für den Rohstoff Holz.

 
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen das BWaldG zu einem leistungsfähigen Regelungswerk weiterzuentwickeln, das dazu beiträgt, einen Impuls auch nach Europa für eine gelungene Waldpolitik zu setzen und das den Waldbesitzenden den Rahmen sowie die Instrumente an die Hand gibt, auch künftig erfolgreich Betriebe zu führen und der Gesellschaft weiterhin den Rohstoff Holz und das
Ökosystem Wald zur Verfügung stellen zu können.  

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Energiewende voranbringen – Betriebe zukunftsfähig machen – Unternehmertum stärken

Die Familienbetriebe Land und Forst sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Eigentümerinnen und Eigentümern, die mit ihren Betrieben für gut 50.000 Unternehmer, Mitarbeiter und Familienmitglieder stehen. Unsere Mitgliedsbetriebe tragen Verantwortung für rund eine Million Hektar land- und forstwirtschaftlicher Fläche in Deutschland. Sie bewirtschaften ihre Flächen nachhaltig und denken in Generationen.

Unsere Flächen spielen eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Energiewende. Dabei sehen wir uns als Partnerin der Bundesregierung und der Landesregierungen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir das Eckpunktepapier von BMWK, BMEL und BMUV zum Ausbau der Photovoltaik auf Freiflächen sowie den Referentenentwurf eines „Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ im Grundsatz. Zugleich sehen wir bei der konkreten Umsetzung noch offene Fragen und Verbesserungspotential.

  • Win-win-Situationen nutzen, Nahrungsmittelproduktion sichern

Photovoltaik kann als Option auf bestimmten Flächen eine win-win-Situation für den Klimaschutz, den Naturschutz und für die wirtschaftliche Tragfähigkeit unserer Betriebe sein. Wichtig ist dabei, dass der Ausbau in einer guten Balance mit der Produktion von Nahrungsmitteln – nach wie vor die Hauptaufgabe der Landwirtschaft – erfolgt. Dabei müssen regionale Differenzierungen möglich sein und agrarstrukturelle Besonderheiten berücksichtigt werden. Ein genereller Ausschluss von Flächen auf Grund von Bodengüte, wie zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern, führt dabei nicht zum Ziel.

  • Landwirtschaftliche Nutzbarkeit gesetzlich absichern

Derzeit steht zu befürchten, dass mit PVA bebautes Ackerland nach Rückbau nicht mehr als solches genutzt werden kann. Die Möglichkeit zur Rückumwandlung der betroffenen Flächen zur ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung nach Ende der Nutzung als PV-Freiflächenanlage muss gesetzlich abgesichert werden. Andernfalls hält der zu befürchtende Wert- und Produktivitätsverlust Eigentümer und Eigentümerinnen davon ab, Flächen für PVA-Projekte zur Verfügung zu stellen.

  • Steuerliche Nachteile ausschließen

Wenn PV-Flächen ihren landwirtschaftlichen Status im Steuerrecht verlieren, könnte dies negative Auswirkung beispielsweise im Bereich der Grundsteuer und Erbschaftsteuer haben. Die PV-Nutzung würde so zu einer steuerlich schädlichen Umnutzung führen. Dies sollte die Bundesregierung ausschließen, um nicht die Motivation der Flächeneigentümer, PV-Anlagen zu installieren, im Keim zu ersticken. Dies ist zum Beispiel durch die Erweiterung des § 233 Abs. 1 Bewertungsgesetz für Freiflächen-PV-Anlagen analog zu Flächen mit Windenenergieanlagen und durch eine Anwendungserweiterung auf Ertrags- und Erbschaftssteuerrecht ohne großen Aufwand möglich.

  • Freiflächen-Photovoltaik auch auf Grünland zulassen

Den Ausbau von Photovoltaik auf Grünland-Flächen generell zu verbieten, erscheint uns nicht schlüssig. Bei Grünland handelt es sich je nach Intensität der Nutzung um naturschutzfachlich geringwertige und meist wenig produktive Flächen, die für die Energiewende sinnvoll eingesetzt werden können. Damit könnte die Flächenkonkurrenz zwischen Photovoltaik und guten Ackerböden vermindert werden. Zugleich könnte unterhalb der PV-Anlagen weiter Grünland wachsen. Naturschutzfachliche Risiken könnten damit verhindert werden.

  • Potentiale von Floating-PV nutzen

Auch „schwimmende Photovoltaik“, also PV-Kraftwerke, deren Module auf Schwimmkörpern auf einem stehenden Gewässer oder auf dem Meer angebracht sind, bieten Potentiale, die genutzt werden sollten. Dies würde auch die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schonen. Der Ausbau von Floating-PV sollte von der Bundesregierung geprüft und für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien genutzt werden.

  • Vereinbarkeit mit GAP-Förderung sicherstellen

Wir unterstützen den Vorschlag der Bundesregierung, bei PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen weiterhin die Förderung mit GAP-Mitteln zu ermöglichen. PV-Anlagen, die eine landwirtschaftliche Nutzung nur gering beeinträchtigen, sind teurer und zumeist weniger produktiv.

  • Auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen verzichten

Eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollte vor dem Hintergrund des Ausbauziels, nämlich des Klimaschutzes, grundsätzlich unterbleiben. Unbedingt notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten projektintegriert erfolgen.

  • Potentiale wiedervernässter Moore für den Klimaschutz nutzen

Photovoltaik auf dafür wiedervernässten Moorböden tragen zu einem effektiveren Klimaschutz bei, weil einerseits Erneuerbare Energien erzeugt werden und andererseits Treibhausgase aus entwässerten Mooren reduziert werden. Diese Chancen sollten genutzt werden. Dafür sind attraktive Anreiz- und Honorierungsmodelle notwendig. Es ist daher zu begrüßen, dass landwirtschaftlich genutzte Moorböden unter der Voraussetzung der Wiedervernässung als neue Flächenkategorie im EEG aufgenommen werden sollen. Moor-PV sollte auch in Schutzgebieten möglich sein. Dafür ist die Kombination von Agri-PV-Anlagen mit Grünlandnutzung oder Paludikulturen geeignet.

  • Energieleitungsausbau durch angemessene Vergütungsregeln beschleunigen

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien führt nur dann zum Erfolg, wenn auch der Energieleitungsausbau beschleunigt wird. Dieser stockt aber auch deshalb, weil die Vergütungsregeln für die Flächeneigentümerinnen und -eigentümer völlig unzureichend sind. Hier sollten Bundesregierung und Bundesnetzagentur nachbessern, in dem den Grundstückseigentümern eine angemessene laufende Pacht für die Dauer der gewerblichen Nutzung ihrer Flächen gezahlt wird, und so den Leitungsausbau durch Kooperation und Anreize voranzutreiben.

Stand: März 2022

Stellungnahme als PDF-Dokument zum Download

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesverband Familienbetriebe Land und Forst dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Überarbeitung der EU-Beihilfeleitlinien.

Wir begrüßen sehr, dass die Union nunmehr die Möglichkeit eröffnen möchte, die Klimaschutzleistung des Waldes gezielt zu unterstützen und zu fördern. Da hier noch kein ausreichend funktionaler Markt etabliert ist, sind staatliche Beihilfen zur Überwindung der Marktfähigkeit von Gemeinwohlleistungen der Wälder erforderlich.

Bisher haben Waldbesitzende die Bereitstellung der Klima- und Gemeinwohlleistungen der Wälder aus dem Holzverkauf „querfinanziert“. Die Wälder sind aber durch den Klimawandel stark geschädigt. Dies ist daher nicht mehr möglich und nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte in diesem Abschnitt ausdrücklich klargestellt werden, dass die Beihilfen dieses Abschnitts auch zum Ausgleich von Einkommensverlusten von Waldbesitzern dienen und den Forstbetrieben zusätzliches Einkommen generieren sollen, damit sie die Gemeinwohlleistungen der Wälder weiter bereitstellen können.

Zu Nummer 539 (in der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten): Der Verpflichtungszeitraum von 5-7 Jahren, der  so bereits beim Vertragsnaturschutz bestand, hat sich im letzten Beihilferahmen als problematisch erwiesen. Gerade kleinere Bundesländer haben Probleme entsprechende Posten in ihren Landeshaushalten zu verankern. Dies gilt umso mehr angesichts der Krisen der letzten Jahre (Klimawandel, Covid-19, Krieg). Aus diesem Grund waren kleine Bundesländer im Osten Deutschlands gehindert, diese Programme umzusetzen. Wir raten daher dringend den Verpflichtungszeitraum optional auf 1-2 Jahre zu reduzieren.

Neue Nummer 542: Bei Beihilfen für Klima- und Gemeinwohlleistungen der Wälder stellen sich zahlreiche Fragen des Antrags- und Kontrollverfahrens. Es ist jedenfalls nicht möglich einzelne Tonnen Kohlenstoff in einem Waldbestand exakt zu messen. So schwankt bspw. bereits der Durchmesser der Bäume zwischen den Jahreszeiten, je nachdem ob man im Sommer oder Winter misst, um bis zu 10%. Folglich liegt die Waldfläche als Bezugsgröße der Beihilfe nahe.

Auch ein exakter Flächenbezug mit Georeferenzierung hat sich als ausgesprochen problematisch. Eine solche Georeferenzierung warf im Rahmen des vorherigen Beihilferahmens beim Vertragsnaturschutz erforderlich. Insbesondere in Gebieten mit kleinteiliger Besitzstruktur, wie bspw. einigen Gegenden Bayerns und in den östlichen Bundesländern, ist eine exakte Georeferenzierung nicht möglich, da die Grundbücher über keine digitalen Karten verfügen. So entstehen rein technische Messungenauigkeiten bei der Übertragung von analogen Katasterkarten auf georeferenzierte Sattelitenbilder. Als rechtlich verbindlich werden bisher jedoch nur Katasterkarten angesehen. Auch eine Übertragung des sog. Feldblocksystems aus der Landwirtschaftsförderung ist im Wald nicht möglich. Denn anders als in der Landwirtschaft gibt es im Wald keine jährliche Bewirtschaftung. Es kann folglich kein Bewirtschaftungsnachweis als Anknüpfungspunkt der Beihilfe erfolgen. Anknüpfungspunkt kann nur das Kataster sein. Dieses ist jedoch – dies sei nochmal betont – nicht digital und nicht georeferenziert verfügbar. Der Verwaltungs- und Kontrollaufwand steht bei solchen Verfahren in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen.

Wir fordern daher mit größter Dringlichkeit, dass im Bereich der Beihilfen für Klima- und Gemeinwohlleistungen Möglichkeiten für gesamtbetriebliche Maßnahmen ausdrücklich im Beihilferahmen genannt werden. Mit gesamtbetrieblichen Maßnahmen wie beim ökologischen Landbau lassen sich die jährliche Flächennachweise und -kontrollen vermeide.

Notwendig ist daher, dass durch eine neue Nummer 542 klargestellt wird, dass bei der Anwendung gesamtbetrieblicher Maßnahmen auf den georeferenzierten Nachweis einzelner Maßnahmen verzichtet werden kann. Dabei ist ein Verweis auf die entsprechende VO für die landwirtschaftlichen Maßnahmen aufzunehmen, sobald diese für den neuen Beihilferahmen vorliegt (aktuell VO (EU) Nr. 1305/2013 Art. 47 Abs. (1) lit. b)).

Wir danken für die Berücksichtigung unserer Hinweise im weiteren Verfahren.

Am 10. Februar hatte das Umweltbundesamt anlässlich der Vorstellung der Daten zu den Luftqualitätsgrenzwerten 2021 den Vorschlag unterbreitet, künftig weniger Holz zu verbrennen und etwa auf den Einbau von Kaminöfen in Neubauwohnungen zu verzichten. In einem gemeinsamen Brief an die Behörde haben elf Verbände der Forst- und Holzwirtschaft gemeinsam diesen Vorstoß kommentiert und eine differenzierte Betrachtung des Themas angemahnt, darunter auch die Familienbetriebe Land und Forst.

Hier finden Sie das gemeinsame Verbändeschreiben

Als Reaktion auf die „Eröffnungsbilanz Klimaschutz" hat Max v. Elverfeldt, Vorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst, einen Brief an Patrick Graichen, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, geschrieben, um den einseitigen Blick auf die Holznutzung zu thematisieren.

Anschreiben als PDF-Dokument

Anschreiben von Max v. Elverfeldt (Vorsitzender Familienbetriebe Land und Forst) an die Europaabgenordnete Ulrike Müller (Freie Wähler) im Nachgang des Open Stakeholder Meetings vom 01.12.2021 zur EU-Waldstrategie. Die Familienbetriebe Land und Forst greifen darin das Angebot auf, der Abgeordneten ihre Überlegungen zur EU-Waldstrategie noch einmal schriftlich mitzuteilen.

Brief als PDF-Dokument

Wiener Erklärung der europäischen Waldeigentümer

zur neuen EU-Forststrategie für 2030

Die nachhaltige Bewirtschaftung der europäischen Wälder ist eine globale Erfolgsgeschichte. Die europäischen Wälder erbringen eine Vielzahl von Ökosystemleistungen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft. Außerdem sind sie ein wesentlicher Faktor für die biobasierte Wirtschaft und ein Schlüsselelement im Kampf gegen den Klimawandel.

Am 16. Juli hat die Europäische Kommission die neue EU-Forststrategie 2030 vorgestellt. In der Strategie finden sich die Vorschläge der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments nur ansatzweise wieder. Zudem wurden die Bedürfnisse und Erwartungen von 16 Millionen Waldbesitzern weitgehend ignoriert. Die großen gesellschaftlichen Herausforderungen, wie die globale Klima- und Biodiversitätskrise, können aber nur gemeinsam mit diesen bewältigt werden.

Die EU-Forststrategie 2030 verändert das derzeitige Gleichgewicht zwischen sozio-ökonomischen und ökologischen Funktionen der multifunktionalen Forstwirtschaft erheblich, indem sie fast ausschließlich Umweltbelange propagiert, während die wirtschaftlichen Aspekte im Wesentlichen außer Acht gelassen werden, was die nachhaltige Lebensfähigkeit der europäischen Wälder und der Forstwirtschaft gefährdet. Die Rolle des Waldes als Einkommensquelle für viele Waldbesitzer wird durch die geplanten Maßnahmen an Wert verlieren. Daher müssen neue politische Ansätze gefunden werden, die die Waldbesitzer und -bewirtschafter von Anfang an und gleichberechtigt in die Umsetzung der Strategie und alle damit verbundenen Prozesse einbeziehen.

Als Vertreter der europäischen Waldbesitzer und -bewirtschafter fordern wir, dass die folgenden Punkte als Voraussetzung für alle weiteren Schritte zur Umsetzung der EU-Forststrategie 2030 gebührend berücksichtigt werden:

1) Anerkennen der Fakten

Wir setzen uns für den Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt ein. Die europäische Waldfläche hat seit 1990 um 14 Millionen Hektar und der Holzvorrat um 8,3 Milliarden Festmeter zugenommen. Die meisten für die biologische Vielfalt relevanten Parameter haben sich verbessert. Im Vergleich zu vielen anderen Sektoren und Landnutzungen haben wir europäischen Waldbesitzer und -bewirtschafter auf eigene Kosten bemerkenswerte Fortschritte erzielt.
Die bisherigen Leistungen der Waldbesitzer und -bewirtschafter für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft müssen gewürdigt werden. Wir wollen nicht durch zusätzliche Bürokratie, unnötige Restriktionen und eindimensionale Zwänge daran gehindert werden, mit unserem reichhaltigen Fachwissen eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu betreiben und dadurch benachteiligt werden.

2) Für einen echten Klimaschutz eintreten

Dem Klimawandel muss sofort mit einer Abkehr von Öl, Kohle und Gas begegnet werden. Die Energiewende hin zu erneuerbaren Energien muss umgesetzt und der Übergang zur Bioökonomie vorangetrieben werden. Die Wälder der Europäischen Union bilden mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz die wichtigste Grundlage für diese Ziele. Eine aktive, nachhaltige Waldbewirtschaftung muss daher als Schlüsselkomponente für die Umsetzung der EU-Forststrategie anerkannt werden. Die Stilllegung von Waldflächen und die Einschränkung der Waldbewirtschaftung können nur sehr kurzfristig und in begrenztem Umfang zur Lösung der Klima- und Biodiversitätskrise beitragen und sind auf den Vertragsnaturschutz zu stützen.
Um einer umfassenden Bioökonomie zum Durchbruch zu verhelfen, muss die zukünftige Nutzung des großen Potenzials der Wälder gesichert werden. Die nachhaltige Holzproduktion darf nicht behindert werden, weil wir im globalen Wettbewerb stehen und sonst auch andere Waldleistungen eingeschränkt würden.

3) Leistung belohnen

Unsere Waldökosysteme erbringen eine Vielzahl von Leistungen für die Gesellschaft. Sie sind nicht nur ein beliebtes Erholungsgebiet, sondern bieten auch Schutz vor Naturgefahren, filtern Luft und Wasser und liefern den bemerkenswerten Rohstoff Holz. Aufgrund der Klimakrise wird es immer schwieriger, alle geforderten Ökosystemleistungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wenn die Gesellschaft besondere Ökosystemleistungen von uns verlangt, müssen diese mit einer fairen Vergütung honoriert werden. Regulatorische Vorgaben dürfen nur die Ausnahme sein, vertragliche Lösungen müssen Vorrang haben. Eine vollständige Entschädigung für den daraus resultierenden Verlust von Vermögenswerten und Einkommen muss durch geeignete finanzielle Instrumente sichergestellt werden.

4) Berücksichtigung von Fachwissen

Die Waldbewirtschaftung in Europa zeichnet sich durch eine hohe Fachkompetenz – sowohl Know-how als auch Erfahrung – über Generationen hinweg sowie durch eine große Vielfalt unterschiedlicher Lebensräume aus. Die Forstpolitik der Mitgliedstaaten berücksichtigt seit Jahrzehnten die regionalen, sozialen und technischen Gegebenheiten und den Wert des Waldes für seine Bewirtschafter, die Umwelt und die Bevölkerung.

Die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. November und 15. April 2019 müssen daher in alle Folgeaktivitäten zur EU-Forststrategie einbezogen werden. Insbesondere die fachliche Kompetenz und die Praxiserfahrungen, die wir als Waldbesitzer und Bewirtschafter sowie unsere Organisationen haben, müssen bei der Arbeit an künftigen Rechtsakten, Verordnungen und anderen Maßnahmen mit direktem Einfluss auf die Waldbewirtschaftung gebührend berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die laufende Gestaltung der politischen Prozesse, die sich aus der EU-Forststrategie ergeben.

5) Wälder schaffen, die fit für die Zukunft sind

Klimafitte Wälder sind für die Zukunft der europäischen Gesellschaft von entscheidender Bedeutung – aus wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Sicht. Die europäischen Waldbesitzer sind in diesem Prozess die Hauptakteure und tragen die Verantwortung, den zukünftigen wirtschaftlichen und ökologischen Wandel aktiv zu gestalten. Um dies zu ermöglichen, bedarf es eines angemessenen rechtlichen Rahmens, finanzieller Unterstützung und der Sicherheit, mit seinem Eigentum ein wirtschaftliches Einkommen erzielen zu können. Dies ist auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben.

Als Waldbesitzer sind wir bereit, durch unser tägliches Engagement und unsere harte Arbeit den Wald für die Zukunft und die nachfolgenden Generationen zu pflegen. Das setzt aber auch voraus, dass uns das Recht zugestanden werden muss, unser Eigentum zu nutzen, frei darüber zu verfügen und unsere Arbeit zu tun.

6) Bewährte Systeme verstärken

Trotz der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels befinden sich die europäischen Wälder in einem guten Zustand und entwickeln sich stetig weiter, was auch durch internationale und nationale Waldüberwachungs- und Berichtssysteme bestätigt wird. Dies ist das Ergebnis einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, eines generationenübergreifenden Denkens sowie des bewährten Fachwissens der Waldbesitzer und -bewirtschafter über die Komplexität der Waldökosysteme. Jede weitere Entwicklung muss sich auf alle bisher verabschiedeten und unterzeichneten Erklärungen und Beschlüsse im Rahmen des FOREST EUROPE-Prozesses (ehemals MCPFE) stützen.

Die nachhaltige aktive Waldbewirtschaftung, wie sie im FOREST EUROPE-Prozess definiert wurde, muss weiterhin der rote Faden sein, der sich durch alle angestrebten Ansätze zieht, um die vielfältigen und multifunktionalen Aufgaben der Wälder auch in Zukunft zu meistern.

7) Zuständigkeiten respektieren

Die Wälder in der Europäischen Union sind so vielfältig wie ihre Regionen und Standorte. Die politische Verantwortung und Zuständigkeit für diese Wälder und die betroffenen Bürger liegt bei den Mitgliedstaaten, die auch alle forstbezogenen Entscheidungen im Einklang mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung und auf der Grundlage des regionalen und lokalen Fachwissens zu treffen haben.
Die forstbezogene EU-Politik unterliegt unbestritten dem Subsidiaritätsprinzip. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich muss respektiert und das Subsidiaritätsprinzip nicht nur schriftlich erwähnt, sondern auch tatsächlich umgesetzt werden. Nur so kann die EU ihrem Motto "In Vielfalt geeint" gerecht werden.

Diese Erklärung wurde von den Teilnehmern der europäischen Waldeigentümerkonferenz über die neue EU-Forststrategie für 2030 am 4. Oktober 2021 in Wien verabschiedet. Erklärung als PDF-Dokument

Teilnehmende Länder:
Österreich // Kroatien //Tschechische Republik // Estland // Finnland // Frankreich // Deutschland // Ungarn // Lettland // Litauen // Norwegen // Polen // Rumänien // Slowenien // Spanien // Schweden

Nationales Naturerbe: Kein weiteres Bundesvermögen an Naturschutzorganisationen verschenken und Flächen am Bodenmarkt weiter verknappen

Zur Errichtung des Nationalen Naturerbes hat der Bund seit dem Jahr 2005 in drei Tranchen (2005, 2009 und 2013) 156.000 ha land- und forstwirtschaftlicher Fläche vor allem an Umwelt- und Naturschutzvereine und -stiftungen übertragen, davon den größten Teil unentgeltlich. Das entspricht bereits jetzt ca. 10 Prozent der von der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) zu privatisierenden land- und fortwirtschaftlichen Flächen.

Im Koalitionsvertrag haben sich CDU, SPD und CSU für diese Legislaturperiode auf eine vierte Tranche von weiteren 30.000 ha geeinigt, davon 20.000 ha aus dem Bestand der ausschließlich in den neuen Bundesländern aktiven BVVG – ohne dass es dafür derzeit eine gesetzliche Grundlage gibt. Dieses umstrittene Vorhaben soll jetzt am Ende der Legislaturperiode im Hauruckverfahren durchgesetzt werden.

Das wird durch den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes“ vom 19.02.2021 deutlich, mit dem für die Flächen im Eigentum der BVVG kurzfristig die Übertragungsvoraussetzungen geschaffen werden sollen.

Die Familienbetriebe Land und Forst und die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen kritisieren grundsätzlich, dass wertvolle Acker- und Forstflächen verschenkt werden sollen, um sie aus der Bewirtschaftung zu nehmen. Aber nicht einmal das geschieht: In vielen Fällen werden die Flächen nicht für den Naturschutz genutzt, sondern werden durch die Begünstigten schlicht weiter bewirtschaftet oder verpachtet. Diese treten somit mit geschenktem Flächen wie Marktteilnehmer auf.

Darüber hinaus handelt es sich in den neuen Ländern um Flächen, die während der stalinistischen Bodenreform zwischen 1945 und 1949 völkerrechtswidrig konfisziert worden sind, im Rahmen der Wiedervereinigung nicht restituiert worden und daher primär für die nach dem Flächenerwerbsprogramm des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigten Alteigentümer bestimmt sind.

Wir stellen fest:

  • Der Bund verschenkt zulasten des Steuerzahlers Eigentum. Dies widerspricht allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen. In einer Zeit hoher Haushaltsbelastung ist ein solches Vorhaben erst recht nicht zu rechtfertigen.
  • Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Naturschutz und Landschaftspflege nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG ist mehr als zweifelhaft. Das Verschenken von Flächen ist keine Naturschutzgesetzgebung.
  • § 15 Abs. 1 FlErwV erlaubt auch nur den Verkauf, nicht die Verschenkung von Flächen. Die Vorschrift kann nach § 4 Abs. 3 AusgLeistG nur mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden.
  • Die BVVG verfügt nicht über hinreichend geeignete Flächen, die sich für eine Überführung in das Nationale Naturerbe eignen. Daher müssten land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Bewirtschaftung genommen werden. Dem knappen Bodenmarkt würden so weitere Flächen entzogen. Die Bodenpreise werden dadurch weiter steigen.
  • Die BVVG hat ihren gesetzlichen Privatisierungsauftrag noch nicht abgeschlossen. Erste Priorität im Rahmen dieses Auftrages hat die Erfüllung sämtlicher Erwerbsansprüche der nach dem AusgLeistG Berechtigten, insbesondere die der Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG. Gerade diese Ansprüche sind noch nicht vollständig erfüllt und haben Vorrang. Es sind nach wie vor ca. 100 offene Kaufanträge nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG mit ca. 3,2 Mio. EUR Bemessungsgrundlage anhängig. Ansprüche auf Erwerb von Wald kann die BVVG bereits seit langem nicht mehr erfüllen. Bisher sind aber nur ca. 3 % des ursprünglichen Flächenbestandes der BVVG als Wiedergutmachung an Alteigentümer verkauft worden (ca. 72.T ha Landwirtschaft und ca. 27 T ha Wald).
  • Die Übertragung in das Nationale Naturererbe erfolgte bisher auf einer erst im Jahre 2001 in das AusgLeistG aufgenommenen gesetzlichen Regelung. Diese ist dem Umfang nach ausgeschöpft. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte vierte Tranche bedarf daher zwingend der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Vor allem unter dem Gesichtspunkt der Übertragung an einen eng umgrenzten Empfängerkreis bestehen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit.
  • Der Bund betreibt kein Monitoring mit Evaluierung, um den Mehrwert der Flächenübertragungen für den Natur- und Umweltschutz und die Entwicklung der Flächen seit der Übergabe an die Beschenkten zu prüfen. Dazu zählt auch die Frage, wie Schadereignisse, etwa der Borkenkäferbefall, behandelt werden, die aus Flächen des Nationalen Naturerbes auf angrenzenden Privatwald übergreifen.

Darum fordern wir:

  • Bundesregierung und Bundestag dürfen das Vorhaben einer vierten Tranche nicht umsetzen.
  • Der Privatisierungsauftrag der BVVG, d.h. die vollständige Erfüllung der Erwerbsansprüche der nach dem Ausgleichsleistungsgesetz Berechtigten, muss vorrangig erfüllt werden, insbesondere die Wiedergutmachungsansprüche der Alteigentümer.
  • Wertvolle Acker- und Forstflächen sollten bewirtschaftet und über den freien Bodenmarkt angeboten werden. Statt Flächen an Naturschutz- und Umweltvereine zu verschenken, sollte der Bund diese an land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur umweltverträglichen Nutzung mit entsprechenden Auflagen (etwa Vertragsnaturschutz) verpachten oder verkaufen.
  • Sollte das Vorhaben einer vierten Tranche weiterverfolgt werden, ist sicherzustellen, dass nur naturschutzfachlich geeignete Flächen einbezogen werden und keine land- oder forstwirtschaftlichen Flächen aus der Bewirtschaftung fallen.
  • Der Bund muss ein Monitoring mit Evaluierung der umwelt- und naturschutzfachlichen Entwicklung aller Flächen im NNE sicherstellen und offenlegen, wie die Einhaltung der Vergabekriterien und der Auflagen kontrolliert werden. Dazu gehören auch der Umgang mit Verstößen und ein Monitoring über Schädigungen an angrenzenden Nutzflächen.

 

Berlin, März 2021

Familienbetriebe Land und Forst - info@fablf.de
Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen arge-agrarfragen@t-online.de

Referentenentwurf eines Gesetzes über die Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz)

Unsere Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5. März 2021, mit dem Sie uns den Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz) zur Verfügung gestellt haben. Das Schreiben hat uns am späten Freitagabend erreicht, Frist ist 11. März 2021. Diese sehr kurz gesetzte Frist bedauern wir. Eine fundierte Stellungnahme ist in einer solch kurzen Zeit kaum möglich. Wir bitten ausdrücklich darum, die betroffenen Stakeholder künftig frühzeitiger in den Meinungsbildungsprozess einzubeziehen.

Zugleich danken wir für die Möglichkeit zur Kommentierung und nehmen mit Blick auf den vorliegenden Referentenentwurf daher zu einem konkreten Punkt Stellung: Laut Anschreiben des BMEL enthält der Gesetzentwurf „eine Regelung, nach der besonders hohe Direktzahlungen gekürzt werden. Diese wurde moderat ausgestaltet, daher wird keine Anrechnung von Arbeitskosten vorgesehen.“ Im Entwurf des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes selbst heißt es in § 4 konkret:

(1) Der einem Betriebsinhaber für ein Kalenderjahr zu gewährende Betrag der Einkommensgrundstüt-zung für Nachhaltigkeit, der 60 000 Euro überschreitet, wird gekürzt

1. um fünf Prozent für Beträge in Höhe von 60 000 Euro bis 100 000 Euro,

2. um zehn Prozent für Beträge, die 100 000 Euro übersteigen.[…]

Wir begrüßen, dass eine Kappung der Direktzahlungen für Deutschland nicht geplant wird. Aus Sicht der Familienbetriebe Land und Forst ist aber auch die Anwendung der Degression für Deutschland nicht sachgerecht.

- Die Leistung auf jedem Hektar zählt: Es ist richtig, dass die GAP stärker auf Gemeinwohlleistungen abzielt. Diese Leistung wird dann auf jedem einzelnen Hektar erbracht und sollte daher auch entsprechend der Betriebsgröße honoriert werden.

- Der ländliche Raum braucht Unternehmer: Gerade leistungsfähige, großstrukturierte Betriebe mit hoher Flächenausstattung sichern Arbeitsplätze, investieren in Technologien, zahlen Steuern in der Region, vergeben Aufträge an lokale Dienstleister und entwickeln professionelle und nachhaltige Produktionssysteme. Sie durch eine Degression zu schwächen, würde im Ergebnis den ländlichen Raum schwächen.

- Ökologische Nachhaltigkeit steht nicht im Widerspruch zu Größe: Empirisch ist es nicht belegt, dass kleine Betriebe ökologisch nachhaltiger wirtschaften als große. Im Gegenteil: Nachhaltigkeit gibt es nicht zum Nulltarif. Gerade eine gute Kapitalausstattung kann Voraussetzung dafür sein, eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen und Ökonomie, Soziales und Ökologie miteinander zu versöhnen.

- GAP muss Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette stärken: Diese Wertschöpfungskette wird auf vielen Stufen von großen und teilweise monopolistisch organisierten Akteuren geprägt, sei es im Bereich des Saatguts, der Landmaschinen oder des Lebensmitteleinzelhandels. Große Betriebe können daher die Stellung der Primärerzeuger innerhalb dieser Wertschöpfungskette stärken.

- Erste Hektare stärken: Gleichzeitig ist es richtig, kleine Betriebe und die ersten Hektare zu fördern. Dies würde die Diversität landwirtschaftlicher Betriebsstrukturen stärken, damit auch kleine Betriebe mit einer geringeren Flächenausstattung wettbewerbsfähig bleiben können.

- Die erste Säule muss als Stabilisator für alle Betriebe dienen: Die Direktzahlungen haben auch die Funktion, Betriebe gegenüber Wetter- und Marktrisiken zu stabilisieren. Diese Risiken treffen alle Betriebe, unabhängig von der Betriebsgröße. Auch daher wäre eine Degression sachlich nicht gerechtfertigt.

Darüber hinaus begrüßen wir, dass der Gesetzentwurf keine Regelungen zum „aktiven“ bzw. „echten“ Betriebsinhaber vorsieht. Eine solche Regelung wäre für Deutschland aus folgenden Gründen der falsche Weg:

- Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes muss maßgeblich für eine Förderberechtigung sein – unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Vollerwerbs- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt.

- Der ländliche Raum braucht Unternehmer! Landwirtschaftliche Betriebe sind unumstritten das Rückgrat des ländlichen Raums; ob im Nebenerwerb oder Haupterwerb und unabhängig von ihrer Flächenausstattung oder Gesellschafter- und Eigentümerstruktur.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Familienbetriebe Land und Forst begrüßen, dass die EU-Kommission mit dem „EU Green Deal“ und damit verbundenen Umweltprogrammen ambitionierte Pläne für den Klimaschutz und die Artenvielfalt verfolgt. Doch beides kann nur gemeinsam mit der Land- und Forstwirtschaft und dem Engagement der Eigentümer und Bewirtschafter gelingen.

Gerne stellen wir Ihnen unsere Vision anhand eines 12-Punkte Plans für den Green Deal vor. Darin erläutern wir, an welchen Leitlinien sich der Green Deal orientieren muss, um die gesetzten Ziele zu erreichen und zugleich Kernelemente einer ökologischen sozialen Marktwirtschaft zu bewahren. Die Bewirtschafter und die Eigentümer sind bei der Umsetzung der Maßnahmen zentrale Partner.

Grundlegend für einen erfolgreichen Green Deal ist es, die drei Säulen der Nachhaltigkeit – ökonomische, ökologische und soziale Aspekte – zu berücksichtigen und die Balance zwischen möglichen Zielkonflikten zu finden. Darüber hinaus sehen wir eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Nahrungsmittelproduktion und dabei eine starke Position der Primärerzeuger in der Wertschöpfungskette als elementar. Ebenso wird ein funktionierendes Anreizsystem für ökologische Anforderungen benötigt. Dazu muss die Honorierung von Ökosystemleistungen in der Land- und Forstwirtschaft gehören.

Kritisch sehen wir eine pauschale Unterschutzstellung von Flächen. Unterschutzstellungen sollten mehr auf Grundlage qualitativer, nicht rein quantitativer Ziele erfolgen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie auch kontraproduktiv wirken können: Viele Arten sind von der bewirtschafteten Fläche in der Kulturlandschaft abhängig und von Landnutzungsänderungen potentiell bedroht. Bewirtschaftungseinschränkungen im Wald führen dazu, dass der Rohstoff Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft in geringeren Mengen als langfristiger CO2-Speicher oder als CO2-Substition (etwa als Energieträger oder im Bau) zur Verfügung steht. Bewirtschaftungseinschränkungen, Unterschutzstellungen und Stilllegungen sollten vorrangig auf Flächen der öffentlichen Hand umgesetzt werden, bevor Flächen in privatem Eigentum einbezogen werden. Bei Eingriffen in privates Eigentum müssen Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen geleistet werden.

Die in der Biodiversitätsstrategie geforderte Stärkung der Zivilgesellschaft als „Überwachungsinstanz“ lehnen wir ab, denn die Eigentümer und Bewirtschafter sollten die natürlichen und bevorzugten Partner sein, um die richtigen Managementinstrumente zur Verbesserung der biologischen Vielfalt umzusetzen. Die Überprüfung ihres Handelns ist durch die bestehenden Monitoring- und Prüfsysteme gewährleistet. Freiwillige Maßnahmen und vertragliche Vereinbarungen haben sich als sehr effektiv erwiesen, um kooperativ Umwelt- und Naturschutzziele zu erreichen. Diese Instrumente sollten daher weiter ausgebaut werden. Zudem ist die Einhaltung von umweltrelevanten Rechtsvorschriften selbstverständliche Grundlage einer nachhaltigen Bewirtschaftung, für die sich unsere Land- und Forstwirte als fachlich kompetente Partner verantwortlich fühlen. Wir unterstützen eine Verbesserung der bewährten staatlichen Monitoring- und Prüfsysteme, um das Zusammenspiel von Eigentümer, Bewirtschaftern und Behörden weiter zu fördern. Eine darüberhinausgehende Rolle der Zivilgesellschaft als Überwachungsinstanz, wie in der Biodiversitätsstrategie verankert, lehnen wir grundsätzlich ab. Wir freuen uns, wenn Bürgerinnen und Bürger unseren Wald und unsere Kulturlandschaft als Erholungsraum nutzen. Dieses Betretungsrecht darf aber nicht für die Überwachung der Eigentümer und Bewirtschafter missbraucht werden.

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Hinweise bei der Umsetzung des EU-Umweltprogramms berücksichtigen könnten.

Wir unterstützen die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens von Aarhus (AC). Allerdings sehen wir es kritisch, dass der vorliegende Vorschlag Neudefinitionen und Neuinterpretationen enthält, die weit über den ursprünglichen Geltungsbereich des Übereinkommens von Aarhus hinausgehen. So sollen künftig auch Vorgänge jenseits des Umweltrechts unter die AC fallen (“acts of general scope”). 

Als Folge der Ausweitung des Geltungsbereiches befürchten wir eine Klageflut und in der Folge Rechts- und Planungsunsicherheit gerade für kleine Familienunternehmen und Betriebe. Im Ergebnis könnten wichtige unternehmerische Entscheidungen verzögert oder gar verhindert werden.

Dies sehen wir insbesondere vor dem Hintergrund kritisch, dass der vorliegende Vorschlag nicht erläutert, inwiefern die Ausweitung der AC einen positiven Effekt für die Umwelt haben wird. Eine solide Folgenabschätzung ist nicht erkennbar.

Ganz grundsätzlich lehnen wir es ab, dass mit der Überarbeitung der AC die Zivilgesellschaft als “Überwachungsinstanz” (“complicance watchdog”) gestärkt werden soll, wie es die EU-Biodiversitätsstrategie vorsieht. Damit würden die bestehenden Instrumente, die die Einhaltung von Regeln zum Ziel haben, nicht ergänzt, sondern im Gegenteil zu einem Mechanismus verkehrt, durch den Misstrauen zwischen Bürgern und Landnutzern geschürt und ermutigt wird. Dies kann nicht das Ziel des EU Green Deal und der AC sein.
 
Wir fordern daher eine ausgewogenere Umsetzung der AC mit einer soliden Folgenabschätzung, die die Implikationen für die Umwelt ebenso berücksichtigt wie die Folgen für Betriebe, für Eigentumsrechte und für eine nachhaltige Nahrungsmittel- und Rohstoffproduktion durch die Land- und Forstwirtschaft.

Wir begrüßen es, dass die Europäische Kommission mit der EU-Forststrategie den aktuellen Herausforderungen im Wald Rechnung tragen will. Der Wald leidet in besonderem Maße unter dem Klimawandel. Er hat ihn nicht verursacht, ist aber als Klimasenke Nummer 1 ein unabdingbarer Motor für den Klimaschutz. Daher kommt neben den Waldbauern auch der Gesellschaft eine besondere Verantwortung zum Erhalt und zur Stärkung unserer Wälder zu. Ohne leistungsfähige, multifunktionale Wälder können die internationalen und europäischen Klimaziele nicht erreicht werden.

Konkrete Anmerkungen zur EU-Forststrategie

 

  • Die EU-Forststrategie kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Forstpolitiken der Mitgliedstaaten zu koordinieren und ihnen wichtige Impulse zu verleihen, allerdings ohne sie zu ersetzen. Forstpolitik liegt in erster Linie in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Dies sollte die EU-Forststrategie explizit anerkennen. Zugleich ist es richtig, forstliche Belange in die europäische Klimapolitik einzubetten.
  • Wir begrüßen die grundsätzlichen Ziele der EU-Forststrategie, namentlich die Anpassung der Wälder an den Klimawandel, die Stärkung der Wälder als Teil einer wettbewerbsfähigen Bioökonomie und Kreislaufwirtschaft sowie den Erhalt und die Stärkung der Wälder als Ökosystem.
  • Die EU-Forststrategie sollte explizit die Systemrelevanz des Waldes anerkennen und die Bedeutung von Waldbauern beim Erhalt und Aufbau klimastabiler Multifunktionswälder benennen.
  • Wir begrüßen, dass die EU-Forststrategie den Grundstein für Innovation und Förderung neuer Holz-Produkte schaffen will, die fossile Materialien ersetzen und effektiv zu einer neuen klimaneutralen Gesellschaft beitragen.
  • Wir sehen die undifferenzierte Aussage, dass die EU-Forststrategie zur Erfüllung der Ziele des EU Green Deal dienen soll, kritisch. Das in der Biodiversitätsstrategie genannte Ziel, zehn Prozent der Landesfläche Europas unter strengen Schutz zu stellen und damit faktisch aus der Nutzung zu nehmen, wird laut einer Studie des bundeseigenen Thünen-Instituts überproportional Waldflächen betreffen. Damit sind negative Folgen für den Wald als Klimaschützer und Rohstoffproduzent und damit für die Bioökonomie verbunden. Diese Probleme und Zielkonflikte sollte die EU-Forststrategie explizit benennen.
  • Es ist richtig, dass die EU-Forststrategie die Neu- und Wiederbewaldung fördern will. Allerdings fehlt in der Strategie eine Wertschätzung für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern, die in Deutschland Standard ist und die die Voraussetzung für die vielen Ökosystemleistungen der Wälder darstellt.
  • Die EU-Forststrategie sollte deshalb Impulse für eine Honorierung dieser Ökosystemleistungen setzen. Diese Leistungen sind das Ergebnis der Arbeit vieler Waldbauern – in Deutschland sind dies auf knapp 50 Prozent der Fläche private Eigentümer – die diese Leistung bisher nicht in Wert setzen können. Eine solche Honorierung sollte idealerweise mit Marktimpulsen gesteuert werden. Ordnungsrecht oder Förderung sollten erst nachrangig erwogen werden.
  • Die EU sollte daher insbesondere prüfen,
  1. ob eine Aufnahme des Waldes in den EU-ETS denkbar wäre
  2. ob der private Kohlenstoffmarkt durch eine Verknüpfung mit nationalen Reduktionszielen gestärkt werden könnte;
  3. und inwiefern die LULUCF-Verordnung Impulse für CO2-Honorierungssysteme auf nationaler Ebene geben könnte.
  • Neben der Wertschätzung der nachhaltigen Bewirtschaftung für die Ökosystemleistungen des Waldes fehlt in der EU-Forststrategie auch eine Wertschätzung für den Wald als Wirtschaftsfaktor. Er schafft Arbeit, Wertschöpfung und damit eine Lebensgrundlage für Millionen von Menschen, insbesondere im ländlichen Raum.



Wir begrüßen es, dass die Europäische Kommission mit der LULUCF-Roadmap den aktuellen Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen will. Land- und Forstwirtschaft sind unmittelbar vom Klimawandel betroffen. Sie sind zugleich Teil der Lösung und müssen daher in der künftigen EU-Klimapolitik eine zentrale Rolle spielen. 

  • eine wirksame Bekämpfung des Klimawandels oder gar Klimaneutralität nicht erreicht werden können, ohne natürliche Kohlenstoffspeicher zu stärken.
  • die Eigentümer und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Flächen mit ihrer Expertise vor Ort unverzichtbare Partner für weitere Klimaschutzanstrengungen sind;
  • zurzeit zu wenige Anreiz- und Geschäftsmodelle vorhanden sind, um die Klimaschutzleistung in der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft zu sichern.

Anmerkungen zur Roadmap:

„Polluter pays“-Prinzip: Dieser Ansatz ist zu begrüßen. Ziel der Überarbeitung von LULUCF muss ein langfristig belastbares Kohlenstoffmanagement sein, das sich an dem Verursacherprinzip orientiert. Im Umkehrschluss sollten Kohlenstoffspeicher honoriert werden. Die EU sollte prüfen,

  • ob eine Aufnahme des Waldes in den EU-ETS denkbar wäre
  • ob der private Kohlenstoffmarkt durch eine Verknüpfung mit nationalen    Reduktionszielen gestärkt werden könnte;
  • inwiefern die LULUCF-Verordnung Impulse für CO2-Honorierungssysteme auf nationaler Ebene geben könnte.

Holznutzung: Ein großes Potential für mehr Klimaschutz ist die intelligente, werthaltige Nutzung des erneuerbaren Rohstoffs Holz. Dazu sollte die EU-Kommission,

  • stofflichen Verwendungen mit hohen Substitutionseffekten fördern;
  • Initiativen für Wiederverwendung, Recycling und, Upcycling stärken;
  • die thermische Verwertung aus Altholz incentivieren.

Bilanzierung entlang der Wertschöpfungskette: Die bisherige THG-Berichterstattung ist irreführend. Wir fordern einen ganzheitlichen Blick auf das Cluster Wald und Holz, der neben den Waldspeicher auch den Produktespeicher und die Substitutionseffekte innerhalb des LULUCF-Sektors bilanziert. Dies ist vor dem Hintergrund wichtig, dass der Vorratsaufbau im Wald an waldbauliche Grenzen stößt, die Klimaschutzleistung des Clusters aber nur durch eine nachhaltige Nutzung des Waldes gesichert werden kann. Beispiel: Wenn CO2-Vermeidung durch Bauen mit Holz statt Stahl oder Beton bilanziell dem Bausektor gutgeschrieben wird, trägt dies der wald- und forstbasierten Wertschöpfungskette zu wenig Rechnung. Ebenso ist es in der Landwirtschaft inkonsistent, dass Emissionen bilanziell der Landwirtschaft zugeordnet, während die positiven Effekte von Biokraftstoffen dem Verkehrssektor gutgeschrieben werden. Nur mit einem ganzheitlichen Blick auf THG-Emissionen kann eine politische Lenkungswirkung entstehen.

 

Anmerkungen zu den Optionen 1-3:

Option 1: Ambitionsniveau des LULUCF-Sektors steigern

Wie bereits beschrieben, stößt der Vorratsaufbau im Wald an seine natürlichen Grenzen. Zudem ist der Wald Opfer des Klimawandels, nicht sein Verursacher. Vor diesem Hintergrund muss es zunächst das Ziel sein, das System „Klimaschützer Wald und Holz“ angesichts des Klimawandels zu stabilisieren und zu erhalten.

Option 2: „Effort Sharing“ flexibler gestalten

Ziel müsste es sein, die CO2-senkenden oder -speichernden Sektoren zu stärken und zu honorieren. Nur dann wäre ein Ausbau des „Effort Sharing“ sinnvoll. Hingegen muss vermieden werden, dass sich andere, CO2-emittierende Sektoren im Non-ETS-Bereich mithilfe der Forstwirtschaft „gesundbilanzieren“, ohne eine Honorierung von CO2-Speichern einzuführen.

Option 3: Landwirtschaft und LULUCF in einem Sektor mit gemeinsame Klimaziel zusammenfassen

Es ist unklar, warum dies zu mehr Klimaschutz führen sollte. Vielmehr handelt es sich um bilanzielle Verlagerungseffekte. Der Druck auf die Forstwirtschaft, Emissionen aus der Landwirtschaft zu kompensieren, würde verschärft. Es ist nicht zu erkennen, wie daraus eine Lenkungswirkungen entstehen könnten.

 

Land- und Forstwirtschaft fordern mehr Verantwortung für Verkehrssicherung durch Trassenbetreiber

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dieser Tage einen neuen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich (Eisenbahnrechtsbereinigungsgesetz) vorgelegt. Auch die Verkehrssicherungspflicht an Bahntrassen wird hier neu geregelt. Daher haben die Familienbetriebe Land und Forst sowie die AGDW – Die Waldeigentümer anlässlich der Verbändeanhörung Stellung bezogen. Aus ihrer Sicht müsse sich der Trassenbetreiber künftig mehr an der Verantwortung und an den Kosten der Verkehrssicherung beteiligen.

Die beiden Vorsitzenden Max von Elverfeldt und Hans-Georg von der Marwitz betonten die Notwendigkeit einer Neuausrichtung des Verkehrssicherungsrechts an die Infrastrukturanlagen: „Zurzeit haben wir unterschiedliche Verkehrssicherungsregeln an Bundes- und Landesstraßen, an Gleisen und Energieleitungen. Es ist Zeit für einheitliche Regelungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit für Waldeigentümer und Trassenbetreiber.“ Darüber hinaus fordern sie, dass es eine Verschiebung der Verkehrssicherungspflichten hin zu den Trägern von Infrastruktureinrichtungen geben muss. „Wer den wirtschaftlichen Nutzen aus einer Trasse zieht, der muss sich auch stärker an den Kosten für deren Sicherung beteiligen“, so die beiden Vorsitzenden. Gleichwohl begrüßen sie den Entwurf, der erste Schritte in Richtung einer transparenten Pflichtenverteilung gehe.

Aufgrund der schweren Schäden in den Wäldern ergeben sich für die Waldeigentümer steigende Kosten für Maßnahmen rund um die Verkehrssicherung an den Bahntrassen, betonten sie. „Vor diesem Hintergrund ist es positiv, dass das Bundesverkehrsministerium eine Regelung vorschlägt, die dem Trassenbetreiber den Schwerpunkt der Kontrollpflichten auf dem umliegenden Land zuschreibt.“ Für eine praxistaugliche Lösung müsse der Gesetzentwurf aber noch dahin nachgebessert werden, dass der Trassenbetreiber mit diesen Kontrollen auch die abschließende rechtliche Verantwortung übernimmt, etwa wenn Gefahren übersehen werden. 

Hier finden Sie die vollständige Stellungnahme der Familienbetriebe Land und Forst vom 13. November 2020

Anlässlich der Beschlüsse des EU Agrarrats stellen die Familienbetriebe Land und Forst ihren 12-Punkte Plan zum European Green Deal vor. „Wir begrüßen, dass die EU-Kommission mit ihrem Green Deal ambitionierte Pläne für den Klimaschutz und die Artenvielfalt verfolgt. Beides kann nur gemeinsam mit der Land- und Forstwirtschaft und dem Engagement der Eigentümer und Bewirtschafter gelingen“, erklärt Max von Elverfeldt, der Vorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst. „Wir haben in einem 12-Punkte Plan unsere Vision für den Green Deal zusammen gefasst. Darin erläutern wir, an welchen Leitlinien sich der Green Deal orientieren muss, um die gesetzten Ziele zu erreichen und zugleich Kernelemente einer ökologischen sozialen Marktwirtschaft zu bewahren.“

„Die Bewirtschafter und Eigentümer sind bei der Umsetzung der Maßnahmen zentrale Partner“, betont Elverfeldt und macht deutlich, dass der Green Deal nur dann langfristig erfolgreich sein wird, wenn Ökologie, Ökonomie und Soziales gleichermaßen berücksichtigt werden und die Balance zwischen möglichen Zielkonflikten gefunden wird. „Darüber hinaus benötigen wir ein funktionierendes Anreizsystem für ökologische Anforderungen. Dazu zählt auch die Honorierung von Ökosystemleistungen in der Land- und Forstwirtschaft“, so Elverfeldt.

Den vollständigen 12-Punkte Plan zum Green Deal finden Sie hier.

Mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 23. September 2020 will die Bundesregierung ein „Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare“ setzen. Allerdings wird der Gesetzentwurf diesem Ziel mit Blick auf die Weiternutzung von Altanlagen und den Regeln für die Eigenversorgung nicht gerecht.

  • Stromerzeugung aus Altanlagen: Der Gesetzentwurf erhält keine Regelung für die Nutzung und Vermarktung des Stroms aus „ausgeförderten“ Altanlagen. Der Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums, im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren in einem runden Tisch Lösungen zu entwickeln, setzt zu spät an. Gerade für Betreiber für Kleinanlagen ist die vorgeschlagene Überganslösung (Einspeisung zum jeweiligen Marktwert abzüglich einer Vermarktungsgebühr von 0,4 Cent pro Kilowattstunde) unwirtschaftlich.
  • Eine sinnvolle Alternative für die Weiterverwendung Altanlagen ist die Eigenversorgung: Gerade die dezentrale und verbrauchsnahe Erzeugung von erneuerbarem Strom durch eine solche Weiternutzung der Altanlagen stellen eine funktionale, naheliegende und in der Breite akzeptierte Maßnahme zum Erreichen der Klimaschutzziele und zur Umsetzung der Energiewende dar. Allerdings wird nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf gerade der Eigenverbrauch mit zusätzlichen Steuern und Abgaben belegt. Nach § 21 Absatz 2 des Entwurfes dürfen Anlagenbetreiber mit ausgeförderten Anlagen nur dann den erzeugten Strom selbst verbrauchen, wenn die zugehörige Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Messstellenbetriebsgesetz ausgestattet ist. Andernfalls muss der Strom vollständig dem Netzbetreiber überlassen werden. Damit sinkt der Anreiz, die Anlage weiter zu betreiben. Denn ein solches Messsystem verursacht hohe Kosten, die sich nur schwer amortisieren lassen. Die Alternative (Zahlung einer Pönale für die Nichtüberlassung des gesamten Stroms an den Netzbetreiber (Arbeitspreis des Netzentgelts)) ist ebenfalls unwirtschaftlich und macht die Eigenversorgung faktisch unmöglich.

Sollte der Gesetzentwurf in diesem Bereich nicht sichtbar nachgebessert werden, werden viele Altanlagen stillgelegt und abgebaut. Gerade vor dem Hintergrund des Ausstiegs aus Kernkraft und Kohle und des erklärten Ziels, erneuerbare Energien auszubauen, wäre dies kontraproduktiv und nicht vermittelbar. Zudem fordert die EU-Erneuerbare Energie-Richtlinie (RED 2), dass auf an Ort und Stelle verbrauchten Strom aus erneuerbaren Quellen keine diskriminierenden Abgaben, Umlagen oder Gebühren erhoben werden dürfen. Diese Vorgaben sind bis Mitte 2021 in nationales Recht umzusetzen. Dies muss im laufenden Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt und umgesetzt werden.

Zum Vorhaben eines Agrarmarktstrukturgesetzes haben wir uns mit einer Stellungnahme beim Bundeslandwirtschaftsministerium und beim Bundeswirtschaftsministerium eingebracht. Das Gesetz ist ein wichtiges Verbindungselement, um im Sinne einer ökologisch-sozialen Marktwirtschaft Verbraucherpreise und landwirtschaftliche Produktionsbedingungen in das richtige Verhältnis zu setzen. Entscheidend kommt es darauf an, einen echten Wettbewerb im Lebensmittelhandel herbeizuführen, kartellähnliche Handelsstrukturen aufzubrechen und faire Verhandlungs- und Vertragsbedingungen sicherzustellen. Zur Stärkung marktgestützter Lösungen für eine umweltfreundlichere Landwirtschaft sind auch bestehende Kennzeichnungssysteme für eine bessere Verbrauchertransparenz weiterzuentwickeln. Bessere Produkte müssen am Markt auch bessere Vermarktungsmöglichkeiten haben. 

Die vollständige Stellungnahme können Sie hier nachlesen.

Das BMEL hat mit der "Ackerbaustrategie 2035" Leitlinien für die Landwirtschaft vorgestellt. In unserer Stellungnahme begrüßen wir, dass die Leitlinien Versorgung, Einkommenssicherung, Umwelt- und Ressourcenschutz, Biodiversität, Klimaschutz und -anpassung sowie gesellschaftliche Akzeptanz gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Zugleich mahnen wir an, dass die Ziele der Ackerbaustrategie besser mit anderen Vorhaben wie dem Insektenschutzgesetz verzahnt werden müssen.

Bedauerlich ist, dass das Ziel, neue Honorierungs- und Geschäftsmodelle in der Landwirtschaft zu entwickeln, in der Ackerbaustrategie nicht weiter vertieft wird. Auch das Ziel, den Flächenverbrauch zu verringern, wird zwar benannt, aber nicht mit geeigneten Maßnahmen hinterlegt. Hier bedarf es einer engen Abstimmung auch mit Akteuren außerhalb der Landwirtschaft.

Unsere Stellungnahme finden Sie hier.

Zur Umsetzung des Insektenschutzprogramms der Bundesregierung hat das BMU den ‚Entwurf für ein Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland‘ erarbeitet. Dieser befindet sich – auf Veranlassung des verfahrensbeteiligten Bundeslandwirtschaftsministeriums - aktuell in der Verbändeanhörung. Wir begrüßen grundsätzlich die Anstrengungen für einen besseren Schutz der Insekten in Deutschland. In unserer schriftlichen Stellungnahme haben wir aber auch die Enttäuschung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Ansatz eines vergütungs- und entschädigungsfreien Ordnungsrechts fortsetzt, einseitig landwirtschaftliche Wirkungspfade in den Blick nimmt und die Auseinandersetzung mit bestehendem Landesrecht vermeidet. Wir fordern eine bessere Integration des Insektenschutzes in den bestehenden Rechtsrahmen (GAP, Landesrecht) und wirkungspfadübergreifende Lösungsansätze.

Unsere schriftliche Stellungnahme finden Sie hier.

Die Familienbetriebe Land und Forst haben sich an einem Verbändeschreiben zur Steuerpolitik in der Corona-Krise beteiligt, das an die Bundesminister Scholz, Altmaier und Braun versendet worden ist. Ziel des Schreiben ist es, konkrete steuerpolitische Vorschläge zu unterbreiten, die zeitnah wirken, branchenübergreifend angelegt sind und fiskalisch tragfähig sind.

Verbändeschreiben zur Steuerpolitik in der Corona-Krise