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BGH-Urteil zur Windkraft-Klausel kommt die BVVG teuer zu stehen

Mit Rückforderungen von insgesamt bis zu 55 Mio Euro rechnet die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Windenergienutzung auf Flächen, die sie begünstigt nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) verkauft hat. Maximal betrifft das Urteil nach BVVG-Angaben 364 Kaufverträge. Das sind knapp 2 % aller Verträge, die die bundeseigene Gesellschaft nach dem EALG abgeschlossen hat.

Der BGH hatte Mitte September die sogenannte „Windklausel“ in den EALG-Verträgen für ungültig erklärt. Die Klausel verpflichtet die Erwerber, Einnahmen aus der Errichtung von Windkraftanlagen auf diesen Flächen an die BVVG abzuführen.

Von entscheidender praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung sei der erste Leitsatz des Urteils, teilte die BVVG nach einer Prüfung der Urteilsbegründung mit. So stelle der BGH fest, dass die Errichtung von Windkrafträdern auf preisbegünstigt erworbenen landwirtschaftlichen Flächen kein Wiederkaufsrecht der BVVG für die betroffenen Teilflächen auslöse. Zugleich erkenne der BGH ein Rücktrittsrecht vom gesamten Kaufvertrag für den Fall an, dass durch die Errichtung einer Windenergieanlage mindestens ein „wesentlicher“ Teil des Kaufgegenstandes umgenutzt werde.

Die BVVG kündigte an, sie werde jeden Einzelfall sorgfältig prüfen, ob Rückforderungen berechtigt seien oder im Einzelfall ein Rücktrittsrecht bestehe. Insgesamt hat die BVVG rund 20 000 EALG-Verträge abgeschlossen. Dabei wurden 915 700 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen an Alteigentümer sowie an diejenigen Pächter begünstigt verkauft, die in der DDR kein Bodeneigentum erwerben und als Land- oder Forstwirt selbständig tätig sein konnten. Die begünstigten Erwerbsmöglichkeiten für Pächter sind Ende 2009 ausgelaufen. Auch der Alteigentümerverkauf ist weitgehend abgeschlossen. AgE